Betriebsrat und Arbeitsschutz: Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsrat?
Allgemein

Wenn es um das Thema Arbeitsschutz geht, dürfen und sollen sich gleich mehrere Gruppen daran beteiligen: Neben dem Arbeitgeber, der für die Arbeitssicherheit verantwortlich ist, und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die ihn dabei unterstützen soll, kann auch der Betriebsrat einen wertvollen Beitrag zum Arbeitsschutz leisten. Was aber zählt zu den allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrates, wann darf er überhaupt gebildet werden und welche Rolle spielt er im Arbeitsschutz?

Der Betriebsrat und seine Aufgaben

Die Aufgaben eines Betriebsrates sind in §80 des Betriebsverfassungsgesetzes genaustens festgehalten. Grundsätzlich fungiert der Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer und handelt in deren Interessen. Hierfür soll er dem Arbeitgeber über die Schulter schauen und, sofern nötig, eingreifen und mitbestimmen.

Der Betriebsrat hat nicht nur bei der Erstellung neuer Vorschriften ein Mitbestimmungsrecht, sondern kann ebenfalls bestehende Arbeitsverhältnisse kritisieren und Änderungen einfordern. Das betrifft z.B. die Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes oder die Beseitigung von Gefahrenquellen basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.  Ein Betriebsrat darf in jedem Privatunternehmen, das über fünf wahlberechtigte Mitarbeiter verfügt, von denen wiederum drei wählbar sind, gegründet werden.

Eine der Aufgaben des Betriebsrates betrifft unter anderem die Aufstellung und Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen. Grundsätzlich fällt der Arbeitsschutz in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers, der hierfür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zurate ziehen muss. Die Einstellung oder externe Beratung durch eine FaSi ist bereits ab einem Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben. Dass diese sowie andere Arbeitschutzmaßnahmen eingehalten werden, kann der Betriebsrat einfordern.

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Zusammenarbeit bringt jedem etwas! Glückliche Arbeitnehmer sind der Schlüssel zu einem glücklichen und gut funktionierendem Unternehmen. Deshalb ist ein Betriebsrat für Arbeitnehmer- und geber ein großer Gewinn.

Arbeitsschutz ­– Was dazugehört

Als Arbeitgeber müssen Sie im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einige Aspekte beachten. Allein hierfür ist es hilfreich, den Betriebsrat an der Seite zu haben, der Sie, ebenso wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, durch seine Beratung unterstützt. Die wichtigsten Aufgaben im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sind:

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung: Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung halten Sie die potentiellen Gefahrenquellen für alle sich im Betrieb befindlichen Personen sowie die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen fest. Zu möglichen Gefahrenquellen zählen nicht nur die „offensichtlichen“ Gefahren, wie beispielsweise die falsche Lagerung von Gefahrstoffen. Auch schlecht ausgerichtete Bildschirmarbeitsplätze oder psychische Belastungen können zu Unzufriedenheit, Krankheiten und Ausfällen im Betrieb führen.

In einer Gefährdungsbeurteilung halten Sie zunächst alle Gefahrenquellen fest und erarbeiten anschließend Maßnahmen, die darauf abzielen, die Gefahrenquellen zu reduzieren oder bestenfalls ganz zu beseitigen. Hierbei gehen Sie nach dem sogenannten STOP-Prinzip vor: Kann die Gefahrenquelle substituiert werden, ist das der erste Schritt. Da das jedoch nicht immer möglich ist, können Sie im Anschluss zu technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen greifen.

Eine Betriebsanweisung hält die genauen Anweisungen für die betroffenen Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrenquellen fest. So gehören beispielsweise Hinweise, die bei der Bedienung von Fahrzeugen oder anderen Maschinen beachtet werden müssen, in eine Betriebsanweisung, ebenso wie Vorgaben dazu, was im Falle eines Arbeitsunfalls unternommen werden muss.

Eine Unterweisung geht Hand in Hand mit der Betriebsanweisung. Da es sich bei letzterer um ein Dokument handelt, auf dem nochmals alle wichtigen Informationen knapp und übersichtlich festgehalten wurden, ist eine zusätzliche Unterweisung zwingend notwendig. Hier werden die einzelnen Punkte nochmal ausführlicher erläutert und die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.

Die Rolle des Betriebsrates im Arbeitsschutz

Bei all diesen arbeitsschützenden Maßnahmen ist die Beratung durch den Betriebsrat für alle Beteiligten von Vorteil. Ihnen als Arbeitgeber liegen das Wohlergehen und die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer mit Sicherheit am Herzen. Der Betriebsrat ist hierfür der ideale Ansprechpartner, da sich nicht nur alle Mitarbeiter im Unternehmen mit Problemen an ihn wenden, sondern er selbst aus „ganz normalen“ Arbeitnehmern besteht.

Als Betriebsrat sind Sie ein von den Arbeitnehmern gewählter Ausschuss, der explizit dazu bestimmt ist, im besten Interesse der Mitarbeitenden zu agieren. Dass Arbeits- und Gesundheitsschutz dazugehören, steht zweifellos fest. Die Aufgaben und Verpflichtungen von Betriebsratsmitgliedern sind nicht wenig, aber sie haben ebenfalls einige Rechte auf ihrer Seite. Sollte sich der Arbeitgeber nämlich nicht an die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Vorgaben halten, kann der Betriebsrat die Befolgung dieser einfordern.

Im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es oft keine eindeutige Bestimmung, die dem Arbeitgeber nicht einen gewissen Handlungsspielraum überlässt. Da jeder Betrieb anders ist und über andere Möglichkeiten und Grenzen verfügt, ist dies auch gut so. In solchen Momenten dürfen Sie als Betriebsrat bis zu einem gewissen Grad mitbestimmen. Gerade wenn Sie Arbeitsschutzmaßnahmen verletzt oder missachtet sehen, dürfen und sollten Sie eingreifen, um Sicherheit und Wohlergehen aller Beschäftigten zu schützen.

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Unternehmerschulungen können auch bequem von Zuhause aus besucht werden. Das Büro für Arbeit & Umwelt bieten zahlreiche seiner Schulungen auch in Form von Webinaren an.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

Um bestmöglich für Arbeits- und Gesundheitsschutz in einem Unternehmen sorgen zu können, gibt es die gesetzlich bestimmte Regelbetreuung. Hierbei wird Ihr Betrieb im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betreuung bei der Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes von Experten betreut. Die Regelbetreuung ist verpflichtend für alle Unternehmen, die aus mehr als 50 Mitarbeitern bestehen.

Arbeitgebern eines Unternehmens mit weniger als 50 Mitarbeitern steht es frei, die Regelbetreuung zu wählen oder den Arbeitsschutz im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung selbst in die Hand zu nehmen. Dazu müssen Arbeitgeber jedoch zunächst an einer Unternehmerschulung teilnehmen. Das Büro für Arbeit & Umwelt bietet für Mitgliedsbetriebe der BGW sowohl Erst- als auch Folgeschulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientieren Betreuung an. Hier lernen Sie die Grundlagen zum betrieblichen Arbeitsschutz anschaulich und praxisnah kennen.

Übrigens: Auch Betriebsratsmitglieder sollten sich regelmäßig fortbilden. Tatsächlich haben Mitglieder des Betriebsrates sogar ein Recht darauf, an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Haben Sie Interesse an einer Unternehmerschulung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt? Dann sichern Sie sich jetzt Ihren Seminarplatz oder melden Sie sich mit etwaigen Rückfragen bei uns – wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Sollten Sie über mehr als 50 Mitarbeiter verfügen oder eine Regelbetreuung bevorzugen, verweisen wir Sie auch gerne an unser Partnerunternehmen, die Büro für Arbeit & Umwelt Managementsysteme GmbH, die Ihnen wahlweise externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellt oder Ihre Beschäftigten zur FaSi ausbildet.