Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke – Wieso & wie?
Allgemein

In einer Apotheke wird mit allerhand gefährlichen Stoffen gearbeitet. Dies birgt automatisch Gefahren für die Gesundheit der Mitarbeitenden. Als Arbeitgeber haben Sie die Verpflichtung, für den Gesundheits– und Arbeitsschutz Ihrer Beschäftigten Sorge zu tragen. Um Ihre Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen, müssen Sie zunächst eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrer Apotheke vornehmen, um potentielle Gefahren zu ermitteln und anschließend zu minimieren.

Es ist Aufgabe vieler Pharmazeutinnen und Pharmazeuten, Arzneimittel, Cremes, Tinkturen und ähnliches herzustellen und zu prüfen. Manche dieser Aufgaben werden in Fabriken und Laboren verrichtet, manchen aber auch in Apotheken. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist deshalb normaler Arbeitsalltag für einen Apotheker.

Doch nicht nur darin bestehen Gefährdungen für die Mitarbeitenden einer Apotheke. Auch in allgemeinen Betriebsabläufen verstecken sich Gefahren für die Gesundheit. Für Sie als Arbeitgeber in einer Apotheke ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung deshalb klar von Vorteil. So können Sie sich und Ihren Arbeitnehmern einen Überblick über alle Gefahrenquellen verschaffen und Arbeitsunfällen effektiv vorbeugen.

Gefahren am Arbeitsplatz in einer Apotheke

Das erste, an das vermutlich viele denken, wenn es um Gefahren in einer Apotheke geht, sind Arzneimittel und Gefahrstoffe, die in Zusammenhang mit deren Herstellung verwendet werden. Tatsächlich steht der Umgang mit Gefahrstoffen bei vielen Apothekerinnen und Apothekern an der Tagesordnung.

Aus diesem Grund haben sich die Mitarbeitenden einer Apotheke auch an die Gefahrstoffverordnung zu halten.  Verpflichtend für Sie als Arbeitgeber ist es wiederum, einen Gefahrstoffkataster zu erstellen und die Arbeitnehmer im korrekten Umgang mit den Gefahrstoffen und bei Bedarf im Anlegen der persönlichen Schutzausrüstung  zu unterweisen.

Neben gesundheitsschädigen Stoffen befinden sich in einer Apotheke jedoch auch weitere auf den ersten Blick unscheinbare Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter. Wie in jedem Betrieb besteht auch in einer Apotheke die Gefahr von Unfällen durch fehlerhaft angeschlossene oder defekte Elektrogeräte.

Durch schlechte Lagerung (schwer erreichbare Gegenstände) oder nicht vorhandene Hilfsmittel (Leitern, etc.) können Mitarbeitende außerdem stürzen, rutschen, stolpern oder sich anderweitig Verletzungen zuziehen. Auch besteht bei falscher Lagerung entzündlicher Gefahrstoffe in Ihrer Apotheke Brand- oder gar Explosionsgefahr.

Zahlreiche Faktoren tragen zur psychischen Gesundheit und folglich auch zur Entstehung psychischer Erkrankungen bei. Sie als Arbeitgeber sollten deshalb psychische Belastungsfaktoren auf einem Minimum halten. Hierzu zählt neben der Gestaltung einer angenehmen Arbeitsatmosphäre und einem freundschaftlichen Miteinander im Kollegium auch die Minimierung von Stressfaktoren.

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Nicht selten sind die Apotheker im Hintergrund mit der Mischung von Lotionen, Pharmazeutika und ähnlichem beschäftigt. Persönliche Schutzausrüstung ist hierbei unabdingbar.

Gefährdungsbeurteilung in einer Apotheke: Wie Sie vorgehen

Wie geht man jedoch am besten bei einer Gefährdungsbeurteilung vor, beziehungsweise was ist das überhaupt? Eine Gefährdungsbeurteilung ist zunächst einmal eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahme, die zur Erhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beitragen soll. Als Arbeitgeber sollen Sie dokumentarisch festhalten, welche potentiellen Gefahren sich bei Ihnen in der Apotheke befinden. Auch sollten Sie nach Ermittlung dieser Gefahren Ihr Bestes tun, um diese so gut es geht zu reduzieren oder zu beseitigen. Alle gewählten Schutzmaßnahmen müssen anschließend ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden und in regelmäßigem Abstand auf ihre Funktion hin überprüft werden.

Zur Bestimmung dieser schützenden Maßnahmen können Sie nach dem sogenannten STOP – Prinzip vorgehen. Nachdem Sie alle Gefahren in jedem Arbeitsbereich ermittelt und schriftlich festgehalten haben, prüfen Sie, welche von diesen substituiert werden können. Wenn möglich ist nämlich die Beseitigung einer Gefahrenquelle der einfachste und sicherste Weg, doch nicht immer gibt es diese Option. Der Umgang mit gefährlichen Substanzen lässt sich in einer Apotheke nicht vermeiden. Deshalb ist der nächste Schritt des STOP – Prinzips die Hinzunahme von technischen Hilfsmitteln.

Gibt es technische Mittel, wie beispielsweise eine Abzugshaube für den Umgang mit chemischen Stoffen, die Ihre Mitarbeiter schützen können? Dann stellen Sie ihnen diese zur Verfügung. Im Weiteren müssen Sie Ihren Arbeitnehmern alle organisatorischen Hinweise an die Hand reichen, die diese wissen müssen.

Dazu zählt das Aushängen einer Betriebsanweisung, in der nochmal alle wichtigen Punkte für den Umgang mit einem Stoff, einer Maschine oder ähnlichem schnell ersichtlich festgehalten sind. Eine Betriebsanweisung sollte immer mit einer Unterweisung kombiniert werden, bei der nochmals ausführlich alle Schritte erläutert und Fragen beantwortet werden. Was im Falle einer Verletzung oder Kontamination zu tun ist, darf weder in der Betriebsanleitung noch in der Unterweisung fehlen.

Zuletzt nehmen Sie alle personenbezogenen Maßnahmen vor. Dazu zählt die Bereitstellung von Schutzkleidung, wie Handschuhen, Brillen oder Schutzanzügen. Auch hier sollten alle Arbeitnehmer im korrekten Anlegen ihrer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) unterwiesen werden.

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Das STOP-Prinzip fasst die vier wichtigsten Punkte zur Reduzierung von Gefahrenquellen perfekt zusammen: Substitution, technische, organisatorische und personenbezogenen Maßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

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