Arbeitsschutzgesetz: Für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz
Allgemein

Arbeitsschutzgesetz: Für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz besteht für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich ein gesundheitliches Risiko. Je nach Tätigkeitsbereich variiert das Maß an Gefahr stark. Als Arbeitgeber müssen Sie für die Minimierung entsprechender Risiken sorgen. Das gilt für sämtliche Tätigkeitsbereiche. Das wichtigste Regelwerk zum Arbeits- und Gesundheitsschutz stellt das Arbeitsschutzgesetz dar. Hier finden sich sämtliche Vorgaben zu Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Die wichtigsten Informationen zum Arbeitsschutzgesetz haben wir für Sie zusammengefasst.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist im Jahr 1996 in Kraft getreten. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, welches der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer dient. Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Bezug auf den Arbeitsschutz. Außerdem sind Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung und die Folgen einer Missachtung der Vorschriften klar geregelt.

Für wen gilt das Arbeitsschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt das Arbeitsschutzgesetz in allen Tätigkeitsbereichen. Jedem Arbeitnehmer steht ein angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz zu. Darunter auch Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten. Lediglich der Arbeitsschutz von Angestellten in Privathaushalten wird nicht durch dieses Gesetz geregelt.

Arbeitsplätze sollen grundsätzlich so sicher wie möglich gestaltet werden. Das kommt nicht nur den Beschäftigten selbst zugute, sondern auch ihren Vorgesetzten. Schließlich sind die Mitarbeiter das wichtigste Kapital im Unternehmen. Nur wenn diese ihrer Arbeit gesund und zufrieden nachgehen können, sind Motivation, Leistungsfähigkeit und Produktivität langfristig sichergestellt.

Unterweisung am Arbeitsplatz

Eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter spielt eine große Rolle in Sachen Arbeitsschutz. Deshalb ist diese auch in §12 ArbSchG gesetzlich verankert. Alle Arbeitnehmer müssen wissen, wie sie sich möglichst gesunderhaltend und sicherheitsgerecht verhalten. Sie als Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen. Zu Beginn der Beschäftigung sind klare Anweisungen gefordert. Neben der Erstunterweisung nach Neueinstellung sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholende Unterweisungen erforderlich. Hinzu kommen Unterweisungen, die nach einer Änderung der Arbeitsmittel oder des Tätigkeitsbereichs erfolgen. Bei der Bedienung spezieller Maschinen kann außerdem eine Betriebsanweisung Abhilfe schaffen. Diese sollte jedoch ausschließlich in Kombination mit einer mündlichen Unterweisung ausgehändigt werden. Sie sollten sicher sein, dass jeder Mitarbeiter den Anweisungen folgen konnte, insbesondere auch Mitarbeiter, die der deutschen Sprache womöglich nur eingeschränkt mächtig sind.

Arbeitsschutzgesetz 2

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter je nach Tätigkeitsbereich entsprechend zu unterweisen.

Jeder Mitarbeiter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die vom Arbeitgeber erteilten Vorschriften zu befolgen. Im Bezug auf den Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber und –nehmer möglichst zusammenarbeiten. Der Arbeitnehmer kann sich diesbezüglich einbringen, indem er beispielsweise eigene Ideen zur Minimierung einer Gefahr äußert oder den Arbeitgeber auf defekte Maschinen aufmerksam macht.

Die Gefährdungsbeurteilung

Um mögliche Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren, müssen diese zunächst identifiziert werden. Hierzu dient die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist gemäß §5 ArbSchG dazu verpflichtet, die Ursachen und Folgen potentieller Gefahren zu dokumentieren. Außerdem sind erforderliche Maßnahmen zu ermitteln, die den Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherstellen. Hier erfolgt die Vorgehensweise nach dem STOP-Prinzip (Substitution – technische Maßnahmen – organisatorische Maßnahmen – personenbezogene Maßnahmen).

Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz

In einigen Tätigkeitsbereichen ist das Sicherheits- und Gesundheitsrisiko wesentlich höher als in anderen. So birgt die Arbeit auf einer Baustelle deutlich mehr Gefahren als die Arbeit im Büro. Doch auch Letztere kann gewisse Risiken mit sich bringen, wenn eine gesundheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht ausreichend Beachtung findet.

Der Begriff Gefährdung ist im Bezug auf das Thema Arbeitsschutz sehr vielseitig. Alles, was den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers negativ beeinflussen könnte, gilt als Gefährdung.

Manche Probleme sind schneller gelöst als andere. Neben körperlichen Belastungen oder chemischen Einwirkungen zählen hierzu auch die Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes, das Arbeitsverfahren und psychische Belastungen. Letztere sind besonders schwer zu erkennen. Bei Arbeiten mit Funkenflug oder gefährlichen Stoffen, die in die Augen spritzen können, kann eine Schutzbrille beispielsweise schnell Abhilfe schaffen. Bei der Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastungen ist hingegen eine intensivere Recherche bezüglich der Ursachen gefragt. Mögliche Gründe sind oft ein zu hoher Leistungs- oder Zeitdruck, ungewöhnliche Arbeitszeiten oder ein schlechtes Arbeitsklima. Eine Minimierung oder Beseitigung potentieller Gefahren sorgt nicht nur für ausreichenden Arbeitsschutz, sondern regt auch die Motivation der Arbeitnehmer an. Nicht umsonst fordert das Arbeitsschutzgesetz in §5 seit 2013 explizit den Einbezug psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsschutzgesetz 2

Auf der Baustelle kann es beispielsweise durch das Heben schwerer Gegenstände zu gesundheitlichen Schäden kommen. An anderen Arbeitsplätzen können auch psychische Belastungen eine Gefahr darstellen.

Kontrolle über den Arbeitsschutz

Es wird regelmäßig kontrolliert, ob Ihre Angestellten gemäß den Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz geschützt sind. Hierfür sind sowohl das Bundesamt für Arbeitsschutz, das entsprechende Landesamt für Arbeitsschutz als auch die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Diese können unter anderem die Herausgabe von Dokumentationen, die Untersuchung von Arbeitsmitteln oder einen geführten Rundgang durch den Betrieb fordern.

Missachtung des Arbeitsschutzes

In §§25, 26 regelt das Arbeitsschutzgesetz ebenfalls, wie die Missachtung des Arbeitsschutzes gehandhabt wird. Zu den Folgen zählen unter anderem die Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro. Auch der Arbeitnehmer muss bei Missachtung klarer Anordnungen mit hohen Geldstrafen rechnen.

Arbeitsschutz mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

Als Arbeitgeber können Sie den betrieblichen Arbeitsschutz selbst in die Hand nehmen, wenn Ihr Betrieb 50 Mitarbeiter nicht überschreitet. Das Büro für Arbeit & Umwelt unterstützt Sie dabei gerne. In unseren Erst- und Folgeschulungen zur alternativen bedarfsorientierten Betreuung vermitteln wir Ihnen das erforderliche Wissen rund um den betrieblichen Arbeitsschutz. Dabei gestalten wir unsere Seminare stets praxisnah und lassen genügend Raum für offene Fragen. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie Ihren Seminarplatz direkt online.

Wir freuen uns auf Sie!