Persönliche Schutzausrüstung: Rechte und Pflichten rund um die PSA
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Persönliche Schutzausrüstung: Rechte und Pflichten rund um die PSA

Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Atemschutz – die Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung steht in medizinischen Betrieben an der Tagesordnung. Das dient der Einhaltung der strengen Hygieneanforderungen sowie dem wirksamen Schutz vor Infektionsgefahren. Doch auch in anderen Branchen ist Persönliche Schutzausrüstung unverzichtbar, um sich vor den vielen Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken, die am Arbeitsplatz lauern, zu schützen.

Was überhaupt alles in die Kategorie Persönliche Schutzausrüstung fällt, wann diese erforderlich ist und welche Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Tragen von PSA erfüllen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.

Persönliche Schutzausrüstung – Was ist das?

Zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählen alle Ausrüstungsgegenstände, die dazu bestimmt sind, von den Beschäftigten genutzt bzw. getragen zu werden, um sich vor Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz zu schützen. PSA wird in der Regel am Körper gehalten oder getragen, wobei sie zum Schutz verschiedenster Körperteile dient. So zählen u.a. Hand- und Armschutz, Atemschutz, Fuß- und Knieschutz sowie Kopf- und Gehörschutz zur Persönlichen Schutzausrüstung.

Rechtliche Grundlagen

Grundlegende Anforderungen an das Bereitstellen Persönlicher Schutzausrüstung enthält die Verordnung 2016/425/EU, die am 20. April 2016 in Kraft trat und damit die alte PSA-Richtlinie 89/686/EWG ersetzt. Die Verordnung richtet sich vorrangig an Hersteller von PSA.

Wichtige Hinweise zur Auswahl, Nutzung und Wartung von Persönlicher Schutzausrüstung enthält die PSA-Benutzungsverordnung, die die PSA-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Aber auch die Unfallverhütungsvorschriften verpflichten Arbeitgeber dazu, ihren Beschäftigten eine Persönliche Schutzausrüstung bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

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Persönliche Schutzausrüstung soll die Beschäftigten vor Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz schützen. Sie ist erst dann bereitzustellen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend Schutz bieten.

Wann ist Persönliche Schutzausrüstung erforderlich?

Persönliche Schutzausrüstung sollte erst zum Einsatz kommen, wenn technische und organisatorische Maßnahmen alleine nicht ausreichen, um ein bestehendes Sicherheitsrisiko auf ein erträgliches Minimum zu reduzieren. Dies ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Dabei geht es darum, zunächst alle Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, um anschließend geeignete Schutzmaßnahmen ableiten zu können. Erst wenn Substitution, technische und organisatorische Maßnahmen sich bei der Risikobekämpfung als nicht zielführend erweisen, ist der individuelle Schutz des Menschen in Angriff zu nehmen. Dabei spielt der Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung eine zentrale Rolle.

Arbeitgeberpflichten

Da die Verwendung von PSA häufig das letzte Mittel zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz darstellt, ist es umso wichtiger, dass diese Ihre Mitarbeiter zuverlässig vor den vorhandenen Gefahrenquellen schützt. Deshalb gehen mit der Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung einige Pflichten für Arbeitgeber einher.

Das beginnt schon bei der Auswahl der Schutzausrüstung. Diese muss den Anforderungen der PSA-Verordnung entsprechen, Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefahr bieten und für die Benutzung am jeweiligen Arbeitsplatz geeignet sein. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind bei der Auswahl geeigneter Schutzausrüstung von entscheidender Bedeutung. In diesem Prozess können die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt wertvolle Unterstützung leisten und Empfehlungen aussprechen. Die Verantwortung liegt aber immer beim Arbeitgeber.

Dieser muss den Beschäftigten PSA kostenlos zur Verfügung stellen und durch das Ergreifen von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen jederzeit für einen einwandfreien Zustand sorgen. Damit die Mitarbeiter wissen, wie sie mit der Persönlichen Schutzausrüstung umzugehen haben, müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig über die korrekte Handhabung, Benutzung und Aufbewahrung unterweisen und passende Betriebsanweisungen erstellen. In regelmäßigen Betriebsbegehungen sollten Arbeitgeber darüber hinaus sicherstellen, dass die Beschäftigten die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung auch wirklich benutzen.

Pflichten für Arbeitnehmer

Doch auch für die Beschäftigten gehen Pflichten mit dem Tragen Persönlicher Schutzausrüstung einher. So müssen diese die Schutzausrüstung gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber benutzen und sie vor jeder Verwendung auf volle Funktionstüchtigkeit überprüfen. Sollten sie dabei Mängel feststellen, müssen sie ihre Tätigkeit sofort unterbrechen und den Schaden unverzüglich ihrem Arbeitgeber melden, damit dieser die Ausstattung wieder vervollständigen kann.

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Wenn mehrere PSA gleichzeitig verwendet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese sich nicht gegenseitig in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen.

Kombination von PSA

Eine oft unterschätzte Gefahr ergibt sich aus der Kombination verschiedener Arten von PSA. So  können sich Persönliche Schutzausrüstungen in ihrer Schutzwirkung gegenseitig beeinträchtigen und neue Gefährdungen hervorrufen, wenn diese nicht miteinander kompatibel sind. Das kann zum Beispiel bei der gleichzeitigen Verwendung von Atemschutzmasken und Schutzbrillen passieren. Arbeitgeber müssen deshalb vor erstmaliger Verwendung unbedingt prüfen, ob die jeweiligen Ausrüstungsgegenstände problemlos miteinander kombinierbar sind. Die Angaben der Hersteller sowie von Prüf- und Zertifizierungsstellen können bei der Beurteilung helfen.

Unternehmerschulung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

Persönliche Schutzausrüstung kommt in den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege in vielfältiger Form zum Einsatz. Konkrete Informationen zu den einzelnen Branchen finden Sie auf den Sicheren Seiten der BGW oder direkt auf unseren Themenseiten.

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