Arbeitsschutzausschuss einrichten: Was Arbeitgeber wissen müssen
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Arbeitsschutzausschuss einrichten: Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen trägt immer der Arbeitgeber selbst. Er hat aber die Möglichkeit, zuverlässige und fachkundige Personen damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu diesen Personen zählt u.a. der Arbeitsschutzausschuss. Die Einrichtung eines Arbeitsschussausschusses ist ab einer bestimmten Größe in deutschen Betrieben Pflicht. Was Unternehmer zum Arbeitsschutzausschuss wissen sollten, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengetragen.

Wann ist ein Arbeitsschutzausschuss erforderlich?

Bei dem Arbeitsschussausschuss, kurz ASA, handelt es sich um ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber ist nach §11 ASiG dazu verpflichtet, ab einer Anzahl von mehr als 20 Mitarbeitern einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Dabei richtet sich die Zahl nicht nach den Köpfen, sondern den Vollzeitarbeitsplätzen. Teilzeitarbeitsstellen werden anteilig gezählt, eine Halbtagesstelle steht also für 0,5 Vollzeitarbeiter.

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Ab 20 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

Was ist bei der Einrichtung zu beachten?

Der Arbeitgeber ist selbst für die Bildung des ASA verantwortlich. Dabei verfügt der Betriebsrat über Mitbestimmungsrechte. Folglich sollte eine Betriebsvereinbarung als Geschäftsordnung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossen werden. Der Arbeitsschussausschuss tritt bedarfsweise zusammen. Ein Minimum von vier Sitzungen pro Jahr ist allerdings vorgeschrieben. Falls dies für erforderlich erachtet wird, dürfen die Sitzungen auch häufiger als vierteljährlich stattfinden.

Wer sind die Mitglieder des ASA?

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören folgende Personen an:

Die genannten Personengruppen müssen verpflichtend an den Sitzungen des ASA teilnehmen, dessen Vorsitzender immer der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter ist. Außerdem hat die Schwerbehindertenvertretung, falls vorhanden, das Recht, beratend an allen ASA-Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus können fallweise Experten aus einzelnen Arbeitsbereichen wie Personalverwaltung, Technik und Instandhaltung oder außerbetriebliche Personen wie Mitglieder der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeladen werden.

Welches Ziel verfolgt der Arbeitsschutzausschuss?

Der Arbeitsschutzausschuss dient dazu, durch die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen in der täglichen Praxis einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Das geschieht in erster Linie auf Basis eines konstruktiven Gedanken- und Informationsaustauschs. Teilweise können aber auch Betriebsbegehungen für die Erreichung der Arbeitsschutzziele erforderlich sein. Beim Arbeitsschutzausschuss handelt es sich nicht um ein Beschlussorgan. Er verfügt also über keine verbindliche Entscheidungsbefugnis. Der Arbeitsschutzausschuss kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Über die tatsächliche Umsetzung entscheidet letztlich der Unternehmer selbst in Absprache mit dem Betriebsrat.

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Der Arbeitsschutzausschuss spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsschutzmaßnahmen aus. Er hat keine verbindliche Entscheidungsbefugnis.

Was sind seine Aufgaben?

Zu den Aufgaben des ASA gehören insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Analyse von Arbeitsunfällen und im Betrieb aufgetretenen Berufskrankheiten
  • Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu minimieren
  • Erfahrungsaustausch zu bereits umgesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Koordinieren der Arbeitssicherheitsaufgaben
  • Erarbeitung eines Arbeitsschutzprogramms
  • Beratung über sicherheitstechnische Aspekte zur Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel

Unternehmerschulung mit BAU WEITERBILDUNG

Die gewissenhafte Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgebern in Betrieben mit unter 50 Beschäftigten steht es frei, ob sie diese wichtige Aufgabe ausgliedern oder lieber selbst in die Hand nehmen wollen. Dann ist jedoch die Teilnahme an einer Unternehmerschulung vorgeschrieben. Wir von der BAU WEITERBILDUNG sind offizieller Kooperationspartner der BGW und damit Ihr kompetenter Ansprechpartner zum Arbeitsschutz in Kleinbetrieben.

In der Erstschulung, der „MiMa“ (Motivations- und Informationsmaßnahme) lernen Sie die Grundlagen des betrieblichen Arbeitsschutzes kennen. Im Rahmen dessen informieren wir Sie auch nochmal genau darüber, wann Sie einen Arbeitsschutzausschuss einberufen müssen und auf welche Themen dieser bei seinen Sitzungen zu sprechen kommen sollte. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich für die alternative bedarfsorientierte Betreuung mit der BAU WEITERBILDUNG interessieren oder weitere Fragen haben. Wir bieten Erst- und Folgeschulungen das ganze Jahr über in zahlreichen deutschen Städten und garantiert auch in Ihrer Nähe an. Zögern Sie nicht und sichern Sie sich Ihren Seminarplatz noch heute. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!