Umgang mit Corona im Betrieb: 2G oder 3G?
Allgemein

Welche aktuellen Corona-Verordnungen bestehen zurzeit in Ihrem Bundesland? Wo ist der Zugang ausschließlich Genesenen und Getesteten erlaubt? Ständig variieren die Inzidenzen und mit ihnen die Regelungen und Einschränkungen für einen selbst. Und dann macht es auch noch jedes Bundesland anders. Entsprechend schwer ist es, den Überblick zu behalten und immer informiert zu bleiben.

Vor allem ungeimpfte Personen sollten die wechselnden Einschränkungen jedoch im Blick behalten. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Unabhängig davon müssen Sie sich insbesondere als Betrieb im Umgang mit Corona, der aktuellen Regelungen bewusst sein und danach handeln, um sich und Ihre Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Was das bedeutet und welche Optionen sich Ihnen bieten, möchten wir hier ebenso erläutern, wie die Bedeutung der unterschiedlichen Modelle.

Welche Modelle gibt es?

Die 3G-Regel ist mittlerweile wohl jedem geläufig.

Die drei G’s stehen für:

  • geimpft
  • genesen
  • getestet

Sie schränken den Besuch vieler Einrichtungen oder Veranstaltungen insofern ein, dass eine Bescheinigung über eines der drei G’s vorliegen muss. Unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus hat aktueller jeder Bürger und jede Bürgerin Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche.

Auch machen sich immer mehr Alternativen oder Sonderregelungen bemerkbar. So ist es den Bundesländern grundsätzlich erlaubt, die 3G-Regel in Landkreisen mit einem niedrigen Infektionsgeschehen sogar teilweise auszusetzen. Bei der 2G-Regel erhalten nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang zu bestimmten Einrichtungen. Die Bundesländer können selbst entscheiden, ob sie diese Regelung unterstützen möchten.

Haben sie sich dafür ausgesprochen, wie es Hamburg als erstes Bundesland getan hat, so bedeutet das für einige Betreiber, wie beispielsweise Gastronomen oder Veranstalter, dass sie selbst die Entscheidung treffen dürfen. Entweder ist Besuchern, entsprechend der 3G-Regelung, ein Zutritt erlaubt und die Coronavorschriften, wie Abstandsregelungen und Maskenpflicht, bleiben bestehen. Oder sie gewähren ausschließlich Geimpften und Genesenen den Eintritt und die Coronavorschriften entfallen. Man spricht dabei vom 2G-Optionsmodell.

Eine weitere Abwandlung der Regel ist beispielsweise das Modell Baden-Württembergs. Hier wird durch ein Warnsystem die Hospitalisierungsinzidenz im Auge behalten. Am 24. November wurde dieses Dreistufen Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe um die Alarmstufe II erweitert. Im Notfall tritt die 2G-Plus-Regel in Kraft, bei der es bei steigenden Zahlen zu Einschränkungen für Ungeimpfte kommt. Schließlich gibt es auch noch die verschärfte 3G-Regel, bei der der Einlass in Nachtclubs ausschließlich Genesenen, Geimpften und Personen, die sich mit einem PCR-Test haben testen lassen, erlaubt ist.

Corona im Betrieb: 2G oder 3G?

Vor allem die 2G-Regel trifft auf viel Gegenwind, denn sie erschwert allen Ungeimpften die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben um ein Vielfaches.

„Sind Sie eigentlich geimpft?“ – 3G-Regel im Betrieb

Wie läuft dies aber nun bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern ab? Wie können Sie als Betrieb einen vorbildlichen Umgang mit Corona gewährleisten?

Mit der neuen 3G-Regel vom 24. November 2021 haben Beschäftigte eine Auskunftspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Nur geimpfte, getestete und genesene Mitarbeiter dürfen den Arbeitsplatz besuchen. Damit geht neuerdings auch ein Auskunftsrecht für den Arbeitgeber einher. Dieser darf somit die 3G-Nachweise seiner Mitarbeiter erfragen. Das kann entweder ein Impfzertifikat, ein Genesenennachweis, ein negativer Schnelltest mit 24 Stunden Gültigkeit oder ein negativer PCR-Test mit 48 Stunden Gültigkeit sein.

Verweigert der Arbeitnehmer eine Aussage, kann dieser abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Kündigung drohen. Verstoßen Arbeitgeber gegen ihre Kontrollpflichten, muss mit hohen Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Vorerst sollen die neuen Regelungen bis zum 19. März 2022 gelten.

Die Debatte um die Impflicht für bestimmte Berufsgruppen

Bereits Anfang des Jahres forderte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder den Deutschen Ethikrat dazu auf, Stellung zu einer allgemeinen Impfpflicht für Pflegekräfte zu beziehen. Zu besagter Impfpflicht ist es nicht gekommen. Sowohl Gesundheitsminister Spahn als auch Bundeskanzlerin Merkel sprachen sich vehement dagegen aus. Die Debatte ist und bleibt jedoch aktuell: So haben mittlerweile Italien, Griechenland und Frankreich eine Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ausgesprochen.

Nach dem Stand vom 01.12.21 gilt weiterhin keine Impfpflicht, auch nicht für Gesundheitsfachpersonal. Dass sich die Befürworter der Impfpflicht jedoch auch andere Wege suchen, um zumindest verschärfte Regeln oder eine indirekte Impfpflicht am Arbeitsplatz zu veranlassen, ist unzweifelhaft.

Bei der gesamten Impfdebatte sollten die Zahlen jedoch nicht außer Acht gelassen werden. So wurde in einer Studie, die vom 28.06.2021 bis 26.07.2021 Daten erhob, herausgefunden, dass vom daran teilnehmenden Krankenhauspersonal 5% ungeimpft waren. Was die Arbeitgeber mit diesem Wissen machen, ob sie das ungeimpfte Personal zu häufigerem Testen anweisen oder nicht in Bereichen arbeiten lassen, in denen besonderes Expositionsrisiko besteht oder sich äußert vulnerable Patienten befinden, bleibt ihnen überlassen.

Corona im Betrieb: Was können und müssen die Betriebe tun?

Arbeitsschutz sollte sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer an erster Stelle stehen. Was also können Sie als Betriebsleitung tun, um Ihren Arbeitnehmern Sicherheit zu bieten und deren Gesundheit bestmöglich zu schützen?

Neben der Auskunft zum Impfstatus der Arbeitnehmer muss die Betriebsleitung, basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der Praxishilfen der Unfallversicherungsträger für spezifische Branchen, ein Hygienekonzept erstellen bzw. anpassen und dieses den Arbeitnehmern zugänglich machen.

Im Betrieb bleibt die Maskenpflicht  unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Homeoffice soll ebenfalls weiterhin als möglicher Bestandteil des Hygienekonzeptes erwogen werden. Demnach sollen möglichst viele Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice wahrnehmen, wenn dem „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Zur Arbeit im Homeoffice gezwungen werden kann allerdings niemand.

In den Arbeitsräumen soll die Nutzung der Räume von mehreren Personen so gut es geht reduziert werden. Der Infektionsschutz muss auch in der Pause gewährleistet sein. Zudem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwei Corona-Schnelltests kostenlos zur Verfügung stellen.

Corona im Betrieb: 2G oder 3G?

Der technische Fortschritt ermöglicht uns bereits vieles und hat in Zeiten Coronas noch einmal gezeigt, was möglich ist. Vor allem das Lernen und Arbeiten von Zuhause aus hat bei der Bekämpfung der Virusverbreitung große Dienste geleistet und dadurch nicht nur den Betrieben den Umgang mit Corona erleichtert.

Wie wäre es mit einem Webinar?

Wenn Sie als Arbeitgeber vor allem in Zeiten von Corona gerne mehr über Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz erfahren oder ihr bisheriges Wissen gerne vertiefen möchten, sind Sie beim Büro für Arbeit & Umwelt genau richtig. Als offizieller BGW-Kooperationspartner bieten wir Mitgliedsbetrieben der BGW Unternehmerschulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung an. Unternehmer von Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern können damit den Arbeitsschutz selbst in die Hand nehmen. Unsere Erst- und Folgeschulungen decken die wichtigsten Aspekte des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ab und beschäftigen sich auch mit Sicherheitsmaßnahmen im Zuge der fortwährenden Coronapandemie. Unsere Seminare finden wahlweise als Präsenzveranstaltungen oder auch in Form von Webinaren statt. So können Seminare durchgeführt werden, die feste Zeiten haben und den Teilnehmern die Möglichkeit zur Interaktion bieten. Als offizieller BGW-Kooperationspartner bieten wir allen BGW-Mitgliedsbetrieben die Teilnahme an. Und im Webinar-Format spielt auch die 2G – oder 3G-Regelung keine Rolle!

 

Bitte beachten Sie: Die hier getätigten Aussagen entsprechen dem Stand vom 01.Dezember.2021. Wir bemühen uns, die vermittelten Informationen stets auf dem neuesten Stand zu halten. Da sich bei den Arbeitsschutzstandards vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie derzeit jedoch stetig neue Änderungen und Anpassungen geltender Schutzverordnungen ergeben, könnte es sein, dass die ein oder andere Aussage inzwischen durch aktuelle Vorgaben überholt ist. Informieren Sie sich deshalb im Zweifelsfall zusätzlich noch einmal direkt bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege.“