Gefährdungsbeurteilung erstellen und nutzen: In 7 Schritten zum Ziel
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Gefährdungsbeurteilung erstellen und nutzen: In 7 Schritten zum Ziel

Der betriebliche Arbeitsschutz soll Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherstellen. Er verfolgt das Ziel, der Entstehung arbeitsbedingter Unfälle und Erkrankungen wirksam vorzubeugen und sowohl physische als auch physische Belastungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kommt der Gefährdungsbeurteilung zentrale Bedeutung zu.

Sie zeigt auf, wo im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz noch Handlungsbedarf besteht und hilft dabei, vorhandene Gefährdungen systematisch zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Erfahren Sie hier, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung in nur sieben Schritten schnell und einfach erstellen und was Sie dabei beachten müssen.

Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen den eigenen Betrieb häufig als sehr sicher wahr und halten eine Gefährdungsbeurteilung aus diesem Grund für überflüssig. Die wirklichen Gefahren verbergen sich aber im Detail. So begegnen wir offenkundigen Gefahren meist mit besonderer Vorsicht, während wir den kleinen Gefahren des Alltags kaum Beachtung schenken – mit fatalen Folgen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Gefährdungsbeurteilung gemäß §5 ArbSchG für alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter verpflichtend eingeführt.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Dabei ist zu beachten, dass die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung keine einmalige Angelegenheit ist. Zwar muss diese bei Aufnahme der Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz erfolgen, sollte darüber hinaus aber auch integraler Bestandteil der fortlauenden Sicherheitsarbeit sein.

So ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung immer dann notwendig, wenn es zu maßgeblichen Veränderungen im Betrieb gekommen ist. Darunter fallen z.B. die Einrichtung neuer Arbeitsplätze, eine Änderung der Arbeitsverfahren oder auch die Anschaffung neuer Anlagen, Maschinen und Geräte.

Aber auch externe Veränderungen können eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen. Das ist u.a. bei geänderten Rechtsvorschriften oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fall.

Sollte es im Betrieb trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall gekommen sein, deutet das auf ein erhöhtes Gefahrenpotential hin. Auch dann sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, wo noch Nachbesserungsbedarf besteht.

Gefährdungsbeurteilung erstellen in sieben Schritten

Es gibt keine allgemeingültigen Vorschriften für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Vorgehen und Umfang orientieren sich immer an den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten. In der Praxis haben sich sieben Schritte bewährt, denen Unternehmer*innen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt folgen können.

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© bgw-online.de

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

Da die Beschäftigten in den unterschiedlichen Arbeitsbereichen jeweils verschiedenen Gefährdungen ausgesetzt sind, bietet es sich an, die einzelnen Arbeitsbereiche systematisch festzulegen. Alternativ können Sie auch eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen, bei der Sie alle einzelnen Tätigkeiten erfassen.

Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung hat sich gerade für Betriebe, in denen schwangere bzw. stillende Frauen oder Jugendliche beschäftigt sind, bewährt. Dabei beurteilen Sie die Gefährdungen, denen eine bestimmte Person bzw. Personengruppe am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Basierend auf Ihren Erkenntnissen aus Schritt 1 gilt es nun sämtliche Gefährdungen zu erfassen, denen die Beschäftigten in den einzelnen Arbeits- bzw. Tätigkeitsbereichen ausgesetzt sind.

Wichtige Dokumente, die Ihnen dabei behilflich sein können, sind z.B. Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse und Begehungsprotokolle, aber auch die geltenden Rechtsvorschriften. Für die Betriebe im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen sind hier insbesondere Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Medizinprodukte-Betreiberverordnung und PSA-Benutzungsverordnung relevant.

Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

Wenn Sie eine Gefährdung in Ihrem Betrieb erkannt haben, heißt das nicht zwangsläufig, dass alle Betroffenen ihre Arbeit auf der Stelle niederlegen müssen und erst wieder tätig werden dürfen, wenn die Gefahr beseitigt ist. In Schritt 3 geht es folglich darum, die mit den einzelnen Gefährdungen verbundenen Risiken zu beurteilen. Hierbei erfolgt für gewöhnlich eine Einteilung in drei Risikoklassen:

  • Hohes Risiko: nicht akzeptabel. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf.
  • Mittleres Risiko: auf Dauer nicht vertretbar. Mittelfristig sollten Maßnahmen ergriffen werden.
  • Niedriges Risiko: Es sind keine unmittelbaren Schutzmaßnahmen erforderlich.
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Schritt 4: Schutzziele und Maßnahmen festlegen

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich selbst entscheiden, welche Schutzmaßnahmen er zur Beseitigung der Gefährdungen ergreifen will. Dabei sollte er sich aber an dem STOP-Prinzip orientieren. Dieses sieht eine Durchführung von technischen (z.B. Anbringen von Schutzgittern) vor den organisatorischen Schutzmaßnahmen (z.B. Zutrittsverbote) vor. Erst wenn diese nicht ausreichen, sind personenbezogene Maßnahmen (z.B. Tragen von PSA) zu ergreifen. Über allem steht die Substitution von Gefahrenquellen. Das lässt sich z.B. erreichen, indem man gesundheitsgefährdende durch harmlose Stoffe ersetzt.

Schritt 5: Maßnahmen durchführen

Stellen Sie sicher, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen auch wirklich durchgeführt werden. Die Umsetzung sollte durch qualifizierte Personen und innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

Schritt 6: Wirksamkeit überprüfen

Entscheidend bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen auch wirklich die gewünschten Schutzziele erreichen. Deshalb ist es unerlässlich, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, z.B. in Form von Betriebsbegehungen oder der Analyse von Unfallberichten, und ggf. zu überarbeiten.

Schritt 7: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit, sondern um einen fortlaufenden Prozess. Prüfen und aktualisieren Sie diese also in regelmäßigen Abständen. Oben haben wir bereits erläutert, wann der richtige Zeitpunkt dafür gekommen ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Dokumentation dient dem Arbeitgeber im Schadensfall als Nachweis darüber, dass er seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist.

Online-Gefährdungsbeurteilung der BGW

Unternehmerinnnen und Unternehmern steht eine Vielzahl unterschiedlicher Unterstützungsangebote auf den Seiten der BGW kostenlos zur Verfügung. Dazu zählen auch die Online-Gefährdungsbeurteilungen, ein praktisches Online-Tool, das Sie beim Beurteilen der jeweiligen betrieblichen Risiken unterstützt. Das Tool verfügt über eine branchenspezifische Ausrichtung und hilft u.a. im Friseurhandwerk, in Apotheken und Pflegeeinrichtungen, die gängigen Gefährdungen und Belastungen in den unterschiedlichen Arbeitsbereichen systematisch zu erfassen und wirksame Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Gefährdungsbeurteilung erstellen mit BAU WEITERBILDUNG

Auch die BAU WEITERBILDUNG leistet Ihnen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung tatkräftige Unterstützung. Im Rahmen der Erstschulung gehen wir die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung noch einmal gemeinsam mit Ihnen durch und erklären Ihnen anschaulich anhand eines Praxisbeispiels, worauf es beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ankommt. Dabei lassen wir Raum für Fragen und Probleme, die wir gemeinsam in einer offenen Gesprächsrunde klären.

Sie interessieren sich für die alternative bedarfsorientierte Betreuung mit uns? Dann kontaktieren Sie uns gerne oder sichern Sie sich direkt Ihren Seminarplatz. Wir freuen uns auf Sie!