Auswirkungen des Coronavirus auf Arbeit und Wirtschaft
Im Dezember 2019 war in der chinesischen Stadt Wuhan erstmals von einem unbekannten Virus die Rede. Ein Jahr später, im Dezember 2020, wurden weltweit mehr als 70.000.000 Fälle gemeldet. COVID-19 hält die ganze Welt in Atem. Tagtäglich werden rund um den Globus neue Erkrankungen gemeldet. Die USA sind aktuell besonders stark von der Pandemie betroffen. Aber auch in Deutschland wurden dem Robert Koch Institut (RKI) knapp 1.350.000 Fälle gemeldet. Welche Auswirkungen das Coronavirus auf die Arbeitswelt und die deutsche Wirtschaft hat und welche Rechte Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang zukommen, haben wir im Folgenden für Sie zusammengetragen.
Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft
Das Coronavirus hat im Betriebsalltag vieler Unternehmen Spuren hinterlassen. Zu Beginn der Pandemie war der Autozulieferer Webasto hierzulande wohl am stärksten betroffen. In der Filiale in Stockdorf bei München war der erste Corona Fall in Deutschland bekannt geworden. Das Unternehmen hatte den Standort daraufhin für mehrere Tage schließen müssen. Webasto blieb mit diesem Beispiel alles andere als alleine. Heute leidet nahezu jedes Unternehmen mehr oder weniger stark unter den Folgen der fortwährenden Corona-Pandemie
Im dritten Quartal des Jahres konnte sich die deutsche Wirtschaft etwas erholen. Der Lockdown über die Jahreswende 2020/21 wird das Wirtschaftsleben jedoch erneut stark beeinträchtigen.
Betriebliche Vorsorge treffen
Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Demnach müssen diese alles dafür tun, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit gefahrlos nachgehen können. Dazu gehört es auch, Maßnahmen zu treffen, die das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz so gering wie möglich halten. Eine Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen bei der Ergreifung entsprechender Maßnahmen. Darunter finden sich oft die folgenden Sicherheitsvorkehrungen:
- Mindestabstand von 1,5m zwischen allen Personen
- Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
- Regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife
- Händeschütteln vermeiden
- Erkrankte Mitarbeiter vom Arbeitsplatz ausschließen
- Gegebenenfalls Home-Office Alternativen anbieten
Eigenschutz berücksichtigen
In medizinischen Betrieben darf neben dem Schutz der Mitarbeiter natürlich auch der Patientenschutz nicht vernachlässigt werden. Hier gilt: Bei jedem Patienten, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass er infiziert ist, müssen sich die Mitarbeiter bei dessen Betreuung entsprechend der Vorgaben, die sich aus der Biostoffverordnung ergeben, schützen. Da das Virus via Tröpfcheninfektion (Anhusten, Anniesen) übertragen wird, umfasst das insbesondere die Persönliche Schutzausrüstung in Form von Schutzbrille, Mundschutz (Atemschutzmasken mit eingebautem Filter, sogenannte FFP3-Masken), Schutzhandschuhen und Schutzkittel.
Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter infiziert hat?
Wenn ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt ist oder der Verdacht besteht, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt ratsam. Nicht nur Ärzte, sondern auch Arbeitgeber müssen Infektionsfälle im Unternehmen melden. Außerdem sollten sich Mitarbeiter, die Kontakt zu der erkrankten Person hatten, ärztlich untersuchen lassen. Weisen auch andere Mitarbeiter die typischen Symptome auf (Fieber, Husten, Schnupfen, Halsschmerzen), können Arbeitgeber diese nach Hause schicken.
Wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit haben auch Mitarbeiter, die am Coronavirus erkrankt sind, ein Recht auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Personen, bei denen sich eine Infektion noch nicht bestätigt hat, die sich aufgrund des Verdachts aber in Quarantäne befinden, haben zudem einen Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG.
Das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung ist für Personen, die infizierte Patienten betreuen, unerlässlich, um sich und gesunde Dritte vor einer Ansteckung zu schützen.
Was passiert bei vorübergehender Betriebsschließung?
Wenn wie bei Webasto der Betrieb infolge von Corona-Erkrankungen nicht aufrechterhalten werden kann, behalten Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Entgeltanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten arbeitsfähig und arbeitsbereit sind und aus Gründen nicht beschäftigt werden können, die in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen. Dazu zählen z.B. hohe Personalausfälle, Auftrags- oder Lieferengpässe. In einem solchen Fall können Unternehmer unter Umständen Kurzarbeit anordnen, sollten aber zunächst prüfen, ob sich das Problem nicht anderweitig angehen lässt (z.B. durch Arbeit im Home-Office, Überstundenabbau).
Dürfen Arbeitnehmer die Arbeit aus Angst vor Ansteckung verweigern?
Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeit bei Ausbruch einer Erkrankungswelle grundsätzlich nicht verweigern, nur weil sie Angst vor einer Ansteckung haben. Das Recht auf Leistungsverweigerung greift gemäß §275 Abs. 3 BGB nur dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wäre. Das ist der Fall, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr für Leib oder Gesundheit darstellt bzw. ein ernsthafter Verdacht darauf vorliegt. Home Office ist nur dann eine Option, wenn der Arbeitgeber dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Schulungen mit dem Büro für Arbeit & Umwelt finden weiterhin statt
Großverantstaltungen können aktuell nicht stattfinden. Dennoch wollen wir Ihnen weiterhin die Möglichkeit geben, sich das für die alternative bedarfsorientierte Betreuung erforderliche Wissen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz anzueignen. Wir vom Büro für Arbeit & Umwelt bietet Ihnen daher einen Großteil unserer Schulungen in Form von Webinaren an. Das umfasst sowohl Erstschulungen als auch Folgeschulungen. Sie haben dazu noch Fragen oder interessieren sich für die Unternehmerschulung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt? Dann zögern Sie nicht, uns noch heute zu kontaktieren.
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