Hygienemanagement: Organisation und Nutzen
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Hygienemanagement: Organisation und Nutzen

Der Begriff „Hygiene“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet übersetzt so viel wie „Gesundheit“. Ein organisiertes Hygienemanagement stellt somit ein zentrales Element für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dar. Skandale um mangelnde Hygiene in Krankenhäusern und die damit einhergehende Verbreitung nosokomialer Infektionen haben in jüngerer Vergangenheit die öffentliche Aufmerksamkeit erregt und damit das Bewusstsein für die Notwendigkeit des Hygienemanagements in medizinischen Einrichtungen geweckt. Aber auch in allen anderen Branchen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege ist gewissenhaftes Hygienemanagement unerlässlich, um Gesundheit und Wohlbefinden von Arbeitnehmern und Kunden zu schützen, sei es in Beauty und Wellness-Betrieben, in Kitas oder im Friseursalon.

Welchen Nutzen das Hygienemanagement verspricht, was es beinhaltet und wie Sie bei der Organisation am besten vorgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gesetzliche Vorgaben

Verschiedene Gesetze und Verordnungen legen umfassende Maßnahmen für ein innerbetriebliches Hygienemanagement am Arbeitsplatz fest. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Richtlinien des Robert Koch Instituts (RKI-Richtlinien)
  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Die Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250)

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Gerade in medizinischen Einrichtungen ist ein umfassendes Hygienemanagement unerlässlich, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten wirksam zu verhindern.

Ziele und Nutzen von Hygienemanagement

Mit einem umfassenden Hygienemanagement sorgen Sie dafür, dass Sie als Geschäftsführer Ihren Unternehmerpflichten nachkommen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Auf diese Weise gewährleisten Sie maximalen Schutz vor Krankheitserregern und Infektionen für sich und Ihre Mitarbeiter. Anhand eines Maßnahmenkatalogs lassen sich Infektionskrankheiten rechtzeitig erkennen und effektiv bekämpfen. Zeitgleich vermitteln Sie Ihren Mitarbeitern Sicherheit in der Umsetzung hygienerelevanter Vorgehensweisen.

Hygieneplan erstellen

Ein wichtiger Bestandteil im Hygienemanagement stellt das Aufstellen eines Hygieneplans dar. Im Infektionsschutzgesetz schreibt der Gesetzgeber für besonders infektionsgefährdete Bereiche wie Gesundheitseinrichtungen, Lebensmittelbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen Hygienepläne vor. Diese dienen dazu, selbst in Betrieben mit einem erhöhten Infektionspotential für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen zu sorgen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Prozesse und Standards basierend auf den für das Unternehmen relevanten Hygienevorschriften schriftlich im Hygieneplan festzuhalten.

Der Gesetzgeber macht keine konkreten Angaben dazu, in welcher Form das geschehen muss. Das kann also sowohl in Tabellen- als auch in Textform und wahlweise handschriftlich oder elektronisch geschehen.

Zentrale Inhalte des Hygieneplans sind Reinigungs- und Desinfektionsplan sowie der Hautschutzplan. Diese beinhalten konkrete Angaben zu Hygiene- und Hautschutzmaßnahmen und klären darüber hinaus die Fragen der Zuständigkeiten und Hilfsmittel.

Vergessen Sie nicht, den Hygieneplan regelmäßig zu aktualisieren und an geänderte Arbeitsumstände anzupassen.

Hygienebeauftragten benennen

Für die Erstellung des Hygieneplans ist der Hygienebeauftragte zuständig. Dabei handelt es sich um einen Mitarbeiter des Betriebs, der vom Vorgesetzten als Berater zu betriebsinternen hygienerelevanten Themen benannt wird. Hygienebeauftragte sind in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und Schulen sowie in Betrieben der Lebensmittel- und Pharmaindustrie tätig.

Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Dazu beraten sie den Arbeitgeber bei der Auswahl hygienerelevanter Anschaffungen, wirken bei der Erfassung und Auswertung nosokomialer Infektionen mit und schulen Mitarbeiter zu Hygiene-Themen. Die Anzahl der Hygienebeauftragten im Betrieb orientiert sich an der Zahl der vorhandenen Abteilungen. Je Einrichtung sollte aber mindestens ein Hygienebeauftragter benannt werden.

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Integraler Bestandteil des Hygieneplans ist der Reinigungs- und Desinfektionsplan.

Hygienebegehung durchführen

Um die Einhaltung des Hygieneplans zu überprüfen, sind in regelmäßigen Abständen Hygienebegehungen durchzuführen. Dafür kommt entweder das zuständige Gesundheitsamt in den Betrieb oder aber die Betriebsbegehung erfolgt intern, indem der Hygienebeauftragte diese organisiert. Dabei geht es darum, den Ist-Zustand der hygienerelevanten Strukturen in einem Arbeitsbereich zu ermitteln und mit dem vorgegebenen Soll-Zustand zu vergleichen.

Die Intervalle für die Hygienebegehung können variieren und orientieren sich meist an dem vorhandenen Infektionsrisiko innerhalb eines Arbeitsbereichs. So sind Hygienebegehungen im Labor tendenziell häufiger notwendig als in der Küche. Mindestens einmal pro Jahr sollte eine Hygienebegehung stattfinden. Dabei geht es neben der Sicherstellung der Einhaltung von Hygienestandards nicht zuletzt darum, eventuell vorhandene Wissenslücken des Personals zu identifizieren und diese im Rahmen einer Mitarbeiterschulung zu schließen.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung mit der BAU WEITERBILDUNG

Gemäß §3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen. Dazu zählt auch das Hygienemanagement. Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern steht es offen, ob sie den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz an einen externen Dienstleister auslagern oder lieber selbst in die Hand nehmen. Dazu ist die Teilnahme an einer Unternehmerschulung erforderlich. Das Büro für Arbeit & Umwelt bietet Erst- und Folgeschulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung an. Dabei widmen wir uns auch wichtigen Themen wie dem Hygienemanagement. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie dazu noch Fragen haben, oder sichern Sie sich Ihren Seminarplatz direkt online. Wir freuen uns auf Sie!