Friseure dürfen wieder öffnen: Diese Corona-Schutzmaßnahmen gelten nun für Friseurbetriebe
Allgemein

Corona-Schutzmaßnahmen für Friseurbetriebe

Am 15. April haben sich die Bundesregierung und die Länder auf erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen verständigt. So dürfen Friseurbetriebe ab dem 4. Mai wieder öffnen, allerdings nur unter der Einhaltung strenger Hygienestandards und Sicherheitsmaßnahmen. Die baldige Wiedereröffnung wird von den meisten Salonbetreibern begrüßt, schließlich ist die Situation für viele der über 70.000 Friseurunternehmen in Deutschland existenzbedrohend. Welche Schutzmaßnahmen Friseure erfüllen müssen, um maximale Sicherheit für Inhaber, Beschäftigte und Kunden zu gewährleisten, haben wir für Sie zusammengetragen.

Allgemeine Hygieneregeln

Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können an vielen Arbeitsplätzen entstehen. Damit die Beschäftigten sich selbst, aber auch die Kunden schützen können, hat man allgemeine Hygieneregeln zum Schutz vor Covid-19 erlassen. Diese sehen im Wesentlichen die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (in die Armbeuge oder ein sauberes Einwegtaschentuch), regelmäßiges Händewaschen (mindestens 20 bis 30 Sekunden), die Wahrung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Menschen sowie regelmäßiges Lüften geschlossener Räumlichkeiten vor. Diese Regeln gelten auch für Friseurbetriebe. Da hier die Einhaltung der Abstandsregel nicht realisierbar ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Friseurbetriebe Corona Scutzmassnahmen

Ab dem 4. Mai dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – aber nur unter Einhaltung strenger Schutzmaßnahmen.

Mund-Nasen-Schutz ist im Friseursalon ab sofort Pflicht

Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen, wie er im Friseurhandwerk üblich ist, sind den Mitarbeiter*innen geeignete Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen. Dabei sollte es sich nach Möglichkeit um partikelfiltrierende Halbmasken der Klassen FFP2 bzw. FFP3 handeln. Auch Kunden sollten einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Nur wenn Schutzmasken nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dürfen diese unter Einhaltung strenger Sicherheitsmaßnahmen wiederverwendet werden. Das umfasst z.B. die Handschuhdesinfektion vor Abnahme der Schutzmaske sowie die sichere Zwischenlagerung an geeigneten Orten (trocken an der Luft). Ferner ist darauf zu achten, dass gebrauchte Masken sich eindeutig ihrem Träger zuordnen lassen, etwa durch Markierungen am Halteband.

Um beim erneuten Anlegen der Maske eine Verschleppung von Erregern zu vermeiden, sollte man dabei hygienisch einwandfreie, unbenutzte Handschuhe tragen. Das Berühren der Innenseite sollte man komplett vermeiden.

Spezifische Hygieneregeln für Friseurbetriebe

Hautschutz und Händeyhgiene spielen im Friseurhandwerk eine entscheidende Rolle. Um die empfindliche Hautbarriere der Mitarbeiter vor dem häufigen Wasserkontakt und aggressiven Färbemitteln zu schützen, sind verschiedene Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Das betrifft insbesondere die Ausarbeitung eines individuellen Schutzkonzepts, das u.a. das Tragen von Schutzhandschuhen, die regelmäßige Handdesinfektion sowie die Pflege der Hände mit Hautschutzcreme vorsieht. Neben den Empfehlungen zur Desinfektion und zum Schutz der Haut sollte der Hygieneplan auch ergänzende Hinweise zur Desinfektion von Arbeitsmitteln und Arbeitsflächen beinhalten.

In der gegenwärtigen Corona-Krise sollten die routinemäßigen Hygienemaßnahmen noch erweitert werden. So sind Kontaktflächen täglich mit dem im Hygieneplan dafür vorgesehenen Reinigungsmittel zu säubern. Handkontaktflächen, darunter insbesondere Türklinken, Tischoberflächen und Behandlungssessel, sollte man bei Bedarf auch häufiger am Tag reinigen. Instrumente wie Kämme, Scheren und Wickler, aber auch sonstige Hilfsmittel wie Waschschüsseln und Becher sollten nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.

Friseurbetriebe Corona Scutzmassnahmen 2

Arbeitsmittel sollten nach jedem Gebrauch gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich niemals um eine einmalige Sache. Diese muss regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert werden. So sind Friseurbetriebe dazu verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung an die gegenwärtige Situation in der Corona-Krise anzupassen. Dabei sollten auch psychische Belastungsfaktoren unbedingt Berücksichtigung finden, schließlich verunsichert Corona nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch deren Mitarbeiter. Die große Ungewissheit in der Bevölkerung, Social Distancing und der zu erwartende Kundenansturm in den ersten Tagen nach Wiedereröffnung werden den Beschäftigten einiges abverlangen. Darum sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt werden.

Umgang mit Verdachtsfällen: Anwesenheitsprotokoll führen

Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollten sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Sobald der begründete Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Coronavirus infiziert hat, sollte dieser nach Hause gehen und das weitere Vorgehen mit seinem Hausarzt abstimmen. Bis eine ärztliche Abklärung erfolgt ist, sollte der Betroffene als arbeitsunfähig betrachtet werden. Bestätigt sich der Verdacht, muss die infizierte Person für mindestens 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben.

Um zu ermitteln, bei welchen Personen, die sich im Betrieb aufgehalten haben, ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht, ist das Führen eines Anwesenheitsprotokolls empfehlenswert. Darin wird die Anwesenheit aller Mitarbeiter und Kunden mitsamt den Kontaktdaten dokumentiert, um bei einem Infektionsfall schnellstmöglich reagieren  und die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt melden zu können.

Das Büro für Arbeit & Umwelt unterstützt Friseurbetriebe auch in der Krise

Als offizieller Kooperationspartner der BGW unterstützt das Büro für Arbeit & Umwelt Friseurbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern bei der sicherheitstechnischen Betreuung mit Erst- und Folgeschulungen. Diese ermöglichen es den Teilnehmern, den Arbeitsschutz im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung selbst in die Hand zu nehmen.

Auch in der gegenwärtigen Krise stehen wir Friseurbetrieben bei Fragen und Problemen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie als starker Partner bei sämtlichen Belangen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Damit Sie optimal auf die Wiedereröffnung am 4. Mai vorbereitet sind und alle Schutzmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umsetzen, haben wir Ihnen eine Reihe praktischer Hilfestellungen zum Download zur Verfügung gestellt. Das umfasst u.a. einen überarbeiteten Hautschutz- und Händehygieneplan, eine Muster-Gefährdungsbeurteilung sowie eine Vorlage für die Anwesenheitsdokumentation in Ihrem Betrieb. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie noch Fragen haben oder wir Ihnen anderweitig helfen können. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!