Maskenpflicht am Arbeitsplatz
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Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wurde ins Leben gerufen, um die Mitarbeiter eines jeweiligen Betriebs vor dem Coronavirus zu schützen. Auf Dauer kann das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Beschäftigten sehr unangenehm und anstrengend sein. Vermehrt kommt die Sorge bezüglich möglicher gesundheitlicher Folgen einer solchen Maskenpflicht auf. Kann das Tragen der Maske über einen längeren Zeitraum eine Ursache von anderen gesundheitlichen Problemen und Berufskrankheiten sein? Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

Die Maskenpflicht

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gibt es neue Anforderungen an den Arbeitsschutz. Diese sind unter anderem in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel dokumentiert. Je nach Bundesland können weitere landesspezifische Regelungen gelten. Die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus variieren folglich je nach Standort und Betrieb.

Die Maskenpflicht ist oft Teil dieser Schutzmaßnahmen, vor allem wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen am Arbeitsplatz nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Eine Gefährdungsbeurteilung hilft Ihnen als Arbeitgeber bei der Bestimmung entsprechender Maßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, sind zu der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. In diesem Dokument sollen alle Gefährdungen, denen die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, ermittelt und schriftlich festgehalten werden. Gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Der Arbeits-und Gesundheitsschutz eines Betriebs kann auf Basis der Gefährdungsbeurteilung verbessert werden. Sie dient in erster Linie der Identifikation geeigneter Schutzmaßnahmen. Eine mögliche Gefahr wäre also beispielsweise die Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz, eine entsprechende Maßnahme die Einführung der Maskenpflicht.

 

Maskenpflicht am Arbeitsplatz 2

Wenn der Mindestabstand von 1,5  oder besser noch von 2 Metern am Arbeitsplatz nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ausdrücklich zu empfehlen.

Gesundheitsgefährdung durch die Maskenpflicht

Ihre Mitarbeiter sorgen sich um ihre Gesundheit und beschweren sich daher über die bestehende Maskenpflicht in Ihrem Betrieb? Viele Beschäftigte befürchten, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung am Arbeitsplatz der Gesundheit schaden könnte. Aktuell liegen diesbezüglich keine wissenschaftlichen Bestätigungen vor. Um Ihren Mitarbeitern die Arbeit trotz Maskenpflicht etwas zu erleichtern, können Sie sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bezüglich der Trage- und Erholungszeiten orientieren.

Empfehlungen der DGUV

Vor dem Hintergrund der vermehrt vorherrschenden Maskenpflicht in Betrieben hat die DGUV eine Empfehlung zu Regelungen der Trage- und Erholungszeiten veröffentlicht. Hierbei handelt es sich keineswegs um verpflichtende Vorschriften, sondern lediglich um Empfehlungen. Es empfiehlt sich aber dennoch, diese ernst zu nehmen. Bisher gibt es nämlich noch keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen im Bezug auf Erholungszeiten innerhalb der Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

Demnach ist es ratsam, den Beschäftigten je nach Tätigkeitsbereich nach 2-3 Stunden dauerhafter Arbeit mit Maske eine etwa 30-minütige Erholung zu ermöglichen. Diese Zeit ist dabei nicht mit der Arbeitspause zu verwechseln.

Je nach Betrieb können individuelle Anpassungen dieser Empfehlungen sinnvoll sein. Zu möglichen Faktoren zählen beispielsweise erschwerte Atembedingungen der Beschäftigten durch körperliche Arbeit oder schwere Bekleidung am Arbeitsplatz.

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Erholungszeiten können dabei helfen, Atembeschwerden und weitere mögliche Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden. Die DGUV gibt hierzu entsprechende Empfehlungen.

Arbeits- und Gesundheitsschutz mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

Gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie sollten Sie den Arbeits-und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb sehr ernst nehmen. Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern können diesen auch selbst in die Hand nehmen.

Wir unterstützen Sie dabei gerne. Als offizieller BGW-Kooperationspartner bieten wir Unternehmerschulungen für Betriebe der Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege an. Lernen Sie Grundlagen und vertiefende Themen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz anschaulich und praxisnah in unseren Erst- und Folgeschulungen kennen. Auch die neuen Herausforderungen in Zeiten von Corona bleiben dabei nicht unbeachtet.

Natürlich erfolgt die Durchführung der Schulungen unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften – deutschlandweit im Rahmen von Präsenzveranstaltungen im kleinen Kreis oder kontaktlos im Webinar-Format.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich für die alternative bedarfsorientierte Betreuung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt interessieren. Wir freuen uns schon, von Ihnen zu hören und Sie hoffentlich bald in einem unserer Seminare begrüßen zu dürfen.