Arbeitsmedizinische Vorsorge – Was ist das und wer braucht sie?
Gesundheit und Wohlergehen der Mitarbeiter sind wichtige Voraussetzungen für deren dauerhafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Krankheitsbedingte Ausfälle und Arbeitsunfälle schaden nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch dem Arbeitgeber selbst. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist wichtig, um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und der Entstehung von Berufskrankheiten wirksam vorzubeugen. Für bestimmte berufliche Tätigkeiten ist die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, für manche sogar Pflicht.
Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist eine innerhalb der EU geltende Richtlinie, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz dient. Sie ist am 18. Dezember 2008 in Kraft getreten. Zuvor war die arbeitsmedizinische Vorsorge branchenspezifisch geregelt. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln sowie deren Entstehung vorzubeugen. Gleichzeitig soll die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes leisten. Sie kann technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zwar nicht ersetzen, aber durch die persönliche Beratung und Aufklärung der Beschäftigten gut ergänzen. Dabei umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht nur die eigentliche Untersuchung und Beratung des Patienten, sondern auch die anschließende Analyse der Ergebnisse, von der geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten sind.
Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wird vom Betriebsarzt durchgeführt. Das ist ein Arzt, der über eine Qualifikation als Facharzt für Arbeitsmedizin oder eine Zusatzqualifikation für Betriebsmedizin verfügt. Um eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten zu können, befindet sich der Betriebsarzt in ständigem Austausch mit den Beschäftigten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das entbindet den Betriebsarzt allerdings nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Konkrete Untersuchungsergebnisse dürfen nicht an den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte weitergeleitet werden. Er darf lediglich eine Einschätzung abgeben, ob gesundheitliche Bedenken bei der Ausübung einer Tätigkeit vorliegen.
In welchen Berufen sind arbeitsmedizinische Untersuchungen zu veranlassen?
Im Anhang der ArbMedVV ist genau aufgeführt, bei welchen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist. Um zu ermitteln, ob eine Vorsorgeuntersuchung notwendig ist, ist eine professionelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie dient als Basis für eine angemessene medizinische Vorsorge und deckt auf, in welchen Arbeitsfeldern und Tätigkeitsbereichen Anlass für eine arbeitsmedizinische Untersuchung besteht. Typische Tätigkeiten, bei denen eine arbeitsmedizinische Vorsorge fällig wird, sind medizinische Untersuchungen, Reinigungsarbeiten und die Wundversorgung.
Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?
Je nachdem, wie groß das Gesundheitsrisiko ist, dem sich ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit aussetzt, ist eine unterschiedliche Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu veranlassen. Grundsätzlich wird in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Die Pflichtvorsorge wird bei besonders gefährdenden Arbeiten, z.B. beim Umgang mit Giftstoffen und infektiösem Material fällig. Das ist insbesondere im medizinischen Bereich, aber auch bei Bautätigkeiten der Fall. Die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, den Vorsorgetermin wahrzunehmen. Kommen sie dem nicht nach, kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverbot aussprechen. Arbeitnehmer müssen allerdings nur an dem Beratungsgespräch verpflichtend teilnehmen. Zur körperlichen Untersuchung kann niemand gezwungen werden.
Für weniger gefährliche und belastende Berufe muss der Arbeitgeber die Vorsorge nur anbieten. Es handelt sich dabei um eine optionale Leistung, die der Arbeitnehmer wahrnehmen kann, aber nicht muss. Auch wenn der Arbeitnehmer das Angebot nicht annimmt, muss der Arbeitgeber nach einer bestimmten Zeitspanne erneut auf die Möglichkeit der Angebotsvorsorge hinweisen. Der Nachweis, dass dem Mitarbeiter die jeweilige Angebotsvorsorge angeboten wurde, ist in Schriftform zu dokumentieren. Eine typische Branche, in der die Angebotsvorsorge erforderlich ist, ist z.B. der Bildschirmarbeitsplatz.
Auch wenn von der ausgeführten Tätigkeit keine besondere Gefährdung ausgeht, haben Arbeitnehmer das Recht, sich auf eigenen Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch auf Wunschvorsorge von sich aus geltend machen. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchung trägt immer der Arbeitgeber.
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