Gefährdungsbeurteilung physische Belastung am Arbeitsplatz
Allgemein

Gefährdungsbeurteilung physische Belastung am Arbeitsplatz

Als Arbeitgeber sind Sie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist Teil dieser Aufgabe. Auch potenzielle Gefährdungen durch physische Belastungen sollten darin genannt sein. Physische Belastungen können schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Ihre Beschäftigten mit sich bringen. Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie über die Gefährdungsbeurteilung physische Belastung wissen sollten.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Arbeitgeber zu der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Durch eine Gefährdungsbeurteilung können potenzielle Gefahren im jeweiligen Betrieb ermittelt werden. Darauf basierend gilt es, geeignete Gegenmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert werden. Außerdem gilt es regelmäßig zu überprüfen, ob die getroffenen Maßnahmen auch wirklich den erhofften Erfolg gebracht haben. Falls das nicht der Fall ist, müssen diese angepasst und die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden.

Eine Gefährdungsbeurteilung dient also in erster Linie der Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie bildet die Grundlage für einen gelungenen Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Was sind physische Belastungen?

Physische Belastungen können unter anderem durch schweres Heben oder auch durch ungünstige Körperhaltung entstehen. Sie lassen sich in drei Arten unterteilen. Darunter (1) schwere Arbeit, welche den gesamten Körper beansprucht. Hierzu zählt beispielsweise das Tragen oder Heben großer Lasten. Hinzu kommen (2) sich wiederholende Tätigkeiten. Diese sich ständig wiederholenden Tätigkeiten müssen nicht zwingend mit einem hohen Kraftaufwand verbunden sein. Auch (3) statische Körperzwangshaltungen sind eine Form physischer Belastungen.

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Sich wiederholende Tätigkeiten sind eine Form physischer Belastungen. Hierzu zählt beispielsweise die Arbeit am Kassenband.

Gefährdungsbeurteilung physische Belastung

In der Gefährdungsbeurteilung physische Belastung werden in der Regel, über die oben genannten drei Arten hinaus, sechs Belastungsarten unterschieden. Es handelt sich zum einen um das Heben, Halten und Tragen von Lasten. Hinzu kommen das Ziehen und Schieben von Lasten. Auch hoch repetitive manuelle Tätigkeiten, das Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen und das Arbeiten mit hohen Kraftanforderungen sind Teil der Belastungsarten einer Gefährdungsbeurteilung physische Belastung. Die letzte Art ist das Arbeiten mit hohen Bewegungsanforderungen.

Gefährdungsbeurteilung physische Belastung – Rechtliche Grundlagen

Jeder Arbeitgeber ist zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und somit auch zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung physische Belastung bilden sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch die sogenannte Lastenhandhabungsverordnung. Nicht nur Ihre Beschäftigten, auch Sie als Arbeitgeber profitieren von einem gewissenhaften Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb. Gesundheitliche Folgen durch physische Belastungen führen häufig zu Arbeitsausfällen. Entsprechende Präventionsmaßnahmen können der Vielzahl an krankheitsbedingten Arbeitsausfällen gezielt entgegenwirken. Ihre Mitarbeiter werden insgesamt motivierter und somit auch produktiver und leistungsfähiger ihrer Arbeit nachgehen können.

Mögliche Maßnahmen

1) Schwere Arbeit

Bei möglichen Maßnahmen, um gesundheitlichen Folgen durch körperlich schwere Arbeit vorzubeugen, geht es in erster Linie um die Vermeidung einer Gefährdung der Wirbelsäule sowie der Rückenmuskulatur. Unter möglichen Maßnahmen lassen sich beispielsweise der Einsatz von Hilfsmitteln zur Entlastung nennen. Darunter zum Beispiel Sackkarren oder Gabelhubwagen. Das Risiko von gesundheitlichen Schäden durch schwere Arbeit kann zudem auch durch gewisse betriebliche Regeln minimiert werden. Hierbei ist eine Unterweisung der Mitarbeiter unverzichtbar.

2) Sich wiederholende Tätigkeiten

Bei sich ständig wiederholenden Tätigkeiten werden besonders häufig die Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke beansprucht. Die Muskeln und Sehnen werden hierbei oft stark überlastet. Auch zur Verringerung solcher Überlastungen können entsprechende Maßnahmen genannt werden. Darunter unter anderem entsprechende Trainingsübungen, angemessene Pausenzeiten oder die Verwendung geeigneter Hilfsmittel wie beispielsweise Armabstützungen.

3) Statische Körperzwangshaltungen

Zu häufigen Zwangshaltungen am Arbeitsplatz gehören beispielsweise dauerhaftes statisches Stehen, erzwungene statische Sitzhaltungen, Hocken, Knien oder auch das Arbeiten in starker Rumpfbeuge. Potenzielle gesundheitliche Risiken können unter anderem durch die Verwendung von entsprechenden Hilfsmitteln oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes minimiert werden.

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Statische Körperzwangshaltungen sind eine Form physischer Belastungen. Hierzu zählt beispielsweise die Arbeit eines Arztes am OP-Tisch.

Arbeitsschutz mit dem Büro für Arbeit und Umwelt

Als Arbeitgeber steht es Ihnen bei einem Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern frei, ob Sie den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb an einen externen Dienstleister auslagern oder diesen selbst übernehmen wollen. Dafür ist die Teilnahme an einer Unternehmerschulung erforderlich. Das Büro für Arbeit & Umwelt bietet deutschlandweit Erst- und Folgeschulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung an. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie können Sie diese nun auch im Webinar-Format wahrnehmen. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von einem unserer kompetenten Mitarbeitern beraten. Einen Seminarplatz können Sie auch ganz einfach online buchen. Wir freuen uns auf Sie!