Übertragung von Unternehmerpflichten
Der Unternehmer ist für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig. Er trägt die Verantwortung für Wohlergehen und Sicherheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat allerdings auch die Möglichkeit, einen Teil seiner Pflichten auf andere Personen zu übertragen. Wie man dabei am besten vorgeht und was man bei der Übertragung von Unternehmerpflichten sonst noch beachten muss, haben wir für Sie zusammengetragen.
Arbeitsschutz selbst organisieren
Für Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden bietet die BAU WEITERBILDUNG Erst- und Folgeschulungen an, die speziell auf die Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Betrieben eingehen. Als offizieller Kooperationspartner der BGW können Arbeitgeber bei uns durch spezielle Schulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung lernen, wie sie den Arbeitsschutz effektiv selbst in die Hand nehmen.
Wer kann Unternehmer sein?
Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt in die Kategorie Unternehmer fällt. Allgemein ist damit der Inhaber bzw. Eigentümer eines Betriebs gemeint, der diesen eigenverantwortlich und selbstständig führt. Es kann sich bei einem Unternehmer um eine natürliche oder juristische Person oder auch um eine rechtsfähige Personengesellschaft handeln. Das ist etwa bei einer AG der Fall.
Rechtliche Grundlagen zur Übertragung von Unternehmerpflichten
Gerade bei großen Firmen mit mehreren Niederlassungen ist es schlichtweg unmöglich, dass ein Unternehmer alle Arbeitsschutzpflichten alleine übernimmt. Doch auch in kleinen Unternehmen macht die Übertragung von Unternehmerpflichten durchaus Sinn, z.B. wenn der Arbeitgeber in teils sehr spezialisierten Fragestellungen nicht über das nötige Know-how verfügt. Deshalb kann er seine Pflichten an andere Personen delegieren. Die rechtliche Grundlage zur Übertragung von Unternehmerpflichten bildet im Wesentlichen das Arbeitsschutzgesetz. Dort heißt es in §13 Satz 2:
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Weitere Vorgaben finden sich außerdem in folgenden Regelwerken:
Wem können Unternehmerpflichten übertragen werden?
Mit der Übertragung seiner Pflichten kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner Organisationspflichten erfüllen. Dabei muss er darauf achten, nur solche Personen mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu betreuen, die zur Wahrnehmung dieser auch in der Lage sind. Gemäß §13 ArbSchG ist das der Fall, wenn sie „fachkundig und zuverlässig“ sind.
Fachkundig ist eine Person, wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügt, die sie für die sachgerechte Ausführung einer Aufgabe benötigt.
Als zuverlässig gilt eine Person, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihr übertragene Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt ausführen wird.
Bestenfalls ist die Person so eng in die technischen und/ oder organisatorischen Betriebsabläufe eingebunden, dass sie die betriebsspezifischen Gegebenheiten genau kennt und dazu in der Lage ist, potentielle Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Je nach Betriebsgröße und Branche kann es sich bei der verantwortlichen Person z.B. um einen Abteilungsleiter, Bauleiter oder Schichtführer handeln. Aber auch betriebsfremde Dienstleister können mit Unternehmerpflichten beauftragt werden, wenn sie über das dafür vorhandene Fachwissen verfügen.
Strafrechtliche Verantwortung bleibt beim Unternehmer
Die Übertragung von Unternehmerpflichten ist grundsätzlich freiwillig, manchmal aber sogar unumgänglich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Pflichten zu zahlreich wären, als dass der Unternehmer diese alleine erfüllen könnte. Dann würde der Verzicht auf die Pflichtenübertragung einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht bedeuten. Der Unternehmer hat bereits vor der Beauftragung zu prüfen, ob die dafür vorgesehene Person auch wirklich geeignet, also zuverlässig und fachkundig ist. Darüber hinaus muss er regelmäßig kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Kommt es aufgrund fehlerhafter Personalauswahl oder einer Pflichtverletzung zu Arbeitsunfällen oder anderen Schäden, muss der Unternehmer mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die strafrechtliche Verantwortung verbleibt immer bei ihm. Natürlich übernimmt aber auch die beauftragte Person ein gewisses Maß an Verantwortung. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Fehlverhalten dem Beauftragten oder dem Unternehmer zuzurechnen ist.
Übertragung von Unternehmerpflichten schriftlich dokumentieren
Deshalb ist es sehr wichtig, die Übertragung von Unternehmerpflichten schriftlich zu dokumentieren. Dabei sollten Art und Umfang der übertragenen Aufgaben sowie die Weisungsbefugnisse genau definiert und festgehalten werden. Das kann durch den Arbeitsvertrag oder auch in einem separaten Delegationsschreiben geschehen. Vergessen Sie auch nicht, sich das Dokument vom Beauftragten unterzeichnen zu lassen. Dieses dient im Zweifel als Nachweis für die ordnungsgemäße Bestellung und Übertragung der Aufgaben an eine verantwortliche Person.
Ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten stellen wir Ihnen in unserem Download-Bereich kostenlos zur Verfügung.
Betrieblichen Arbeitsschutz selbst organisieren mit der BAU WEITERBILDUNG
Wenn Sie einen Großteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst in die Hand nehmen möchten, ist es wichtig, dass Sie über das dafür erforderliche Fachwissen verfügen. Dieses vermitteln wir Ihnen gerne bei einer Unternehmerschulung mit der BAU WEITERBILDUNG. Als offizieller Kooperationspartner der BGW sind wir Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema alternative bedarfsorientierte Betreuung. Wir bieten Erst- und Folgeschulungen bundesweit und jetzt ganz neu auch im digitalen Webinar-Format an. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie dazu noch Fragen haben oder sichern Sie sich Ihren Seminarplatz direkt online. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!