Arbeitsschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
Ein Arbeitsschutzbeauftragter – oft im Gesetz als Sicherheitsbeauftragter bezeichnet (Abkürzung SiBe) – ist eine vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Person im Betrieb, die diesen bei dem Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unterstützt. In der Regel handelt es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens, der diese Aufgabe zusätzlich zu seiner regulären Tätigkeit ausübt. Der Arbeitsschutzbeauftragte ist somit kein Vollzeitposten, sondern ein Ehrenamt im Betrieb, für das meist keine gesonderte Vergütung gezahlt wird.
Organisation von Arbeitsschutz im Betrieb
Ein wirksamer Arbeitsschutz ist unverzichtbar, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. In kleinen Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden besteht die Chance, den Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu gestalten. Die alternative bedarfsorientierte Betreuung eröffnet Unternehmern die Möglichkeit, selbstständig Risiken zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Für Mitgliedsbetriebe der BGW bietet die BAU WEITERBILDUNG praxisnahe Unternehmerschulungen an. Dort erwerben Unternehmerinnen und Unternehmer das notwendige Know-how, um den Arbeitsschutz systematisch im Betrieb zu verankern und nachhaltig umzusetzen.

Arbeitsschutzbeauftragter: Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Pflicht: Ab mehr als 20 Beschäftigten muss laut § 22 SGB VII mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
- Rolle und Aufgaben: Arbeitsschutzbeauftragte sind beratend und unterstützend tätig und nicht weisungsbefugt. Sie erkennen Gefahren, sensibilisieren Kollegen, unterstützen bei Unterweisungen und fördern sicheres Verhalten im Betrieb.
- Bestellung: erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, idealerweise in Absprache mit dem Betriebsrat. Arbeitsschutzbeauftragte dürfen nicht in leitender Funktion sein und agieren auf Augenhöhe mit den Kollegen.
- Keine Haftung: Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber – Arbeitsschutzbeauftragte haften nicht persönlich.
- Zusammenarbeit: enge Kooperation mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebsrat und Berufsgenossenschaft.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen und Bestellungspflicht
In Deutschland ist die Bestellung eines Arbeitsschutzbeauftragten ab einer bestimmten Betriebsgröße gesetzlich vorgeschrieben. § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss. Diese Pflicht ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes Unterstützung erhält.
Bei besonderer Unfallgefahr kann der Unfallversicherungsträger sogar schon bei kleineren Betrieben einen Sicherheitsbeauftragten verlangen. Umgekehrt darf in Unternehmen mit sehr geringen Gefährdungen die Grenzzahl von 20 Beschäftigten durch die Berufsgenossenschaft auch heraufgesetzt werden.
Gesetzliche Verankerung von Arbeitsschutzbeauftragten
Die Pflicht zur Bestellung geht auf das Unfallversicherungsrecht zurück – insbesondere die Vorgaben der Berufsgenossenschaften – und nicht direkt auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber allgemein, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, während § 22 SGB VII konkret die Beteiligung von Sicherheitsbeauftragten regelt. Sicherheitsbeauftragte müssen Beschäftigte des Unternehmens sein; eine externe Person kann diese Rolle im rechtlichen Sinne also nicht übernehmen. Zudem dürfen Arbeitsschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs.3 SGB VII). In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist der Arbeitsschutzbeauftragte auch Mitglied des Arbeitsschutzausschusses (ASA), falls ein solcher gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz gebildet wird.
Bestellung von Arbeitsschutzbeauftragten
Die Ernennung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber, in der Praxis oft in Abstimmung mit dem Betriebs- oder Personalrat. Die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Größe, Struktur und Gefährdungslage des Betriebs. Häufig wird pro Abteilung oder Betriebsbereich mindestens ein Arbeitsschutzbeauftragter benannt, damit die Beschäftigten einen direkten Ansprechpartner vor Ort haben. Wichtig ist, dass Sicherheitsbeauftragte nicht in leitender Position sein sollten – idealerweise sind es Kolleginnen und Kollegen auf gleicher Hierarchieebene, die „auf Augenhöhe“ agieren.
Sie haben keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Beschäftigten. Ihre Rolle ist rein unterstützend und beratend: Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt weiterhin beim Arbeitgeber bzw. den Führungskräften. Entsprechend können Arbeitsschutzbeauftragte bei Sicherheitsmängeln oder Unfällen nicht persönlich haftbar gemacht werden – die Verantwortung liegt juristisch beim Unternehmen.
Aufgaben eines Arbeitsschutzbeauftragten
Der Arbeitsschutzbeauftragte hat die Aufgabe, im Betrieb auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu achten und dadurch Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden. Er dient als verlängerter Arm der Arbeitssicherheit auf der Mitarbeiterebene und fungiert als Ansprechperson bei Fragen zum Arbeitsschutz. Konkret umfasst sein Tätigkeitsfeld unter anderem folgende Punkte:
Gefahren erkennen und melden
Der Arbeitsschutzbeauftragte macht den Arbeitgeber sowie die Kolleginnen und Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam, sobald ihm solche auffallen. Beispielsweise weist er auf unsichere Situationen, defekte Geräte oder andere Gefahrenquellen hin, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
Schutzeinrichtungen und Ausrüstung überwachen
Der Arbeitsschutzbeauftragte überprüft, ob vorgeschriebene Schutzvorrichtungen an Maschinen vorhanden und funktionsfähig sind und ob die Beschäftigten die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – etwa Helme, Sicherheitsschuhe und Schutzbrillen – ordnungsgemäß nutzen. Er spricht Kolleginnen und Kollegen bei Verstößen an und sensibilisiert sie für die richtige Verwendung der Schutzmittel.
Unterweisung von Mitarbeitern
Arbeitsschutzbeauftragte unterstützen bei Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten in Sicherheitsfragen. Insbesondere neuen Mitarbeitenden hilft der Sicherheitsbeauftragte, sich mit den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen vertraut zu machen, indem er sie in die Benutzung von Schutzeinrichtungen einweist. Er wirkt dadurch als Multiplikator für sicheres Verhalten.
Vorbildfunktion von Arbeitsschutzbeauftragter
Ein guter Arbeitsschutzbeauftragter hält sich selbst vorbildlich an alle Sicherheitsvorschriften und zeigt damit den Kolleginnen und Kollegen, wie sicheres Arbeiten aussieht. Durch sein eigenes Verhalten und kollegiale Hinweise fördert er eine Sicherheitskultur im Unternehmen.
Mitwirkung bei Verbesserungen
Der Arbeitsschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen. Dazu gehört, an Betriebsbegehungen (Sicherheitsrundgängen) teilzunehmen und im Falle von Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen bei der Untersuchung der Ursachen mitzuwirken. Er kann dem Arbeitgeber oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit Vorschläge machen, wie sich Arbeitsbedingungen sicherer gestalten lassen (z. B. bessere Schutzmaßnahmen, organisatorische Änderungen).
Kooperation mit anderen Berufsgruppen
Der Arbeitsschutzbeauftragte arbeitet eng mit anderen im Arbeitsschutz tätigen Personen zusammen – etwa mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, weiteren Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen und ggf. Aufsichtsbehörden bzw. der Berufsgenossenschaft gehört zu seinen Aufgaben. Informationen, die er bei Begehungen oder von Kolleginnen und Kollegen erhält, gibt er an die zuständigen Stellen weiter, um kontinuierliche Verbesserungen zu ermöglichen.
Wichtig ist zu betonen, dass der Arbeitsschutzbeauftragte eine unterstützende Funktion hat. Er selbst kann keine verbindlichen Anordnungen treffen oder disziplinarisch durchgreifen – das bleibt den Vorgesetzten vorbehalten.
Seine Wirksamkeit beruht vielmehr auf Hinweisen, Beratung und dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, sodass Unfälle proaktiv verhindert werden. Der Sicherheitsbeauftragte ergänzt die formelle Aufsicht durch Vorgesetzte um eine zusätzliche Perspektive direkt aus der Belegschaft.
BGW-Unternehmerschulungen nach DGUV Vorschrift 2 – Arbeitsschutz selbst gestalten
Arbeitsschutz ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Ausdruck verantwortungsvoller Unternehmensführung. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bietet die alternative bedarfsorientierte Betreuung eine flexible Lösung: Unternehmerinnen und Unternehmer können die sicherheitstechnische Betreuung eigenständig übernehmen.
In kompakten Schulungseinheiten à 45 Minuten vermittelt die BAU WEITERBILDUNG praxisnahes Wissen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz für BGW-Mitgliedsbetriebe. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen – verständlich, praxisorientiert und ohne ermüdende Frontalvorträge. Stattdessen stehen Austausch, Fallbeispiele und die direkte Anwendbarkeit im Betriebsalltag im Fokus.