Coronavirus – Anerkennung als Berufskrankheit?
Allgemein

Die Corona-Pandemie betrifft die Menschen weltweit. Die Folgen sind hierbei jeweils unterschiedlich schwer und reichen von der vollständigen Genesung der Patienten bei ausgesprochen milden Symptomen bis hin zum schweren Krankheitsverlauf mit bleibenden Schäden oder gar dem Tod. Grundsätzlich gilt die Infektion mit dem Coronavirus als Allgemeingefahr und wird als solche nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Allgemeingefahr liegt immer dann vor, wenn alle Menschen in einem betroffenen Gebiet im gleichen Maß von ihr betroffen sind. Im Falle des Coronavirus handelt es sich um ein weltweit auftretendes Phänomen. Die Pandemie stellt aus dieser Perspektive eine deutliche Allgemeingefahr dar. Doch es gibt Ausnahmefälle. Manchen Beschäftigten wird eine Infektion als Berufskrankheit anerkannt. Erfahren Sie, wann das der Fall ist.

Coronavirus Anerkennung Berufskrankheit 2

Eine Infektion mit dem Coronavirus gilt in der Regel nicht als Berufskrankheit. In einigen Tätigkeitsbereichen gibt es Ausnahmen.

Was ist eine Berufskrankheit?

Versicherte Beschäftigte sind für berufliche Risiken abgesichert. Zu diesen beruflichen Risiken gehören neben Arbeitsunfällen auch Berufskrankheiten. Damit sind Erkrankungen gemeint, welche durch eine berufliche Tätigkeit ausgelöst werden. Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit gilt, muss der Betroffene aufgrund seines Berufs einem deutlich größeren Krankheitsrisiko ausgesetzt sein als der Rest der Bevölkerung. Eine Berufskrankheit kann zur Arbeitsunfähigkeit führen sowie weitere verheerenden Folgen nach sich ziehen.

Voraussetzung für eine Genehmigung des Antrags auf eine Berufskrankheit ist der wissenschaftliche Nachweis, dass es sich bei der Erkrankung ausschließlich um eine durch die Tätigkeit verursachte Folge handelt. Genauere Vorgaben im Bezug auf Berufskrankheiten findet man in der sogenannten Berufskrankheiten-Verordnung. Diese beinhaltet auch eine Auflistung der in Deutschland offiziell anerkannten Berufskrankheiten. Ob eine Erkrankung im konkreten Einzelfall wirklich als Berufskrankheit anerkannt wird, entscheiden letztendlich aber immer die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Sollte dies der Fall sein, steht dem Betroffenen eine Vielzahl an Leistungen zu. Je nach Krankheit umfassen diese Leistungen neben der Heilbehandlung unter anderem die Rehabilitation, Pflegeleistungen und andere finanzielle Zuschüsse.

In diesen Tätigkeitsbereichen kann das Coronavirus als Berufskrankheit gelten

In manchen Berufen sind die Beschäftigten einer größeren Infektionsgefahr ausgesetzt als in anderen Tätigkeitsbereichen. Für Angestellte in medizinischen Einrichtungen ist das Risiko einer Ansteckung am Coronavirus deutlich höher als bei der allgemeinen Bevölkerung. Beschäftige im Gesundheitswesen, sprich in Krankenhäusern und ähnlichen Pflegeeinrichtungen, sind seit den Anfängen der Pandemie häufig erkrankt und erkranken auch aktuell vermehrt. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und die DIVI (Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv-und Notfallmedizin) haben sich daher dazu entschlossen, das Coronavirus in medizinischen Bereichen als Berufskrankheit anzuerkennen. Diese Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für ehrenamtliche Helfer*innen im genannten Tätigkeitsbereich.

Berufskrankheit Coronavirus: Voraussetzungen für eine Anerkennung

Neben der riskanten Arbeit im Gesundheitswesen gelten folgende Aspekte als notwendig, um eine Infektion als Berufskrankheit bezeichnen zu können:

  • Der Betroffene zeigt deutliche Krankheitserscheinungen.
  • Es liegt ein positives Testergebnis vor (die Kosten für einen Test werden häufig von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen).
  • Die Infizierung ist im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.

Letzteres ist häufig schwierig nachzuweisen. Bei Verdacht auf eine Infektion sollten Sie Ihrem Arzt daher unbedingt mitteilen, dass diese unter Umständen durch Ihre berufliche Tätigkeit entstanden sein kann. Anschließend müssen sich Ärzte und Arbeitgeber diesbezüglich bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden.

Wie läuft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab?

Nachdem entweder der Patient, Arzt, Arbeitgeber, oder die Krankenkasse eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger gesendet hat, wird in der Regel eine ausführliche Arbeitsanamnese erstellt. Es wird mithilfe geeigneter Gutachter geprüft, wodurch die Erkrankung hervorgerufen wurde. Letztendlich entscheidet der Unfallversicherungsträger, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht. Dies wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Coronavirus Anerkennung Berufskrankheit §

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen ist das Infektionsrisiko sehr hoch. Betroffene können sich eine Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Vorteile von anerkannten Berufskrankheiten

Die Erkrankung an sich weist selbstverständlich keine Vorteile auf. Im Falle einer Berufskrankheit werden jedoch alle Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Hierzu zählen Kosten für die Heilbehandlung sowie sonstige Rehabilitationskosten. Zudem sind  sowohl Rentenanspruch bei anhaltenden Folgen als auch die Hinterbliebenenrente im Falle einer tödlichen Erkrankung gegeben.

Unternehmerschulung mit dem Büro für Arbeit & Umwelt

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz großeBedeutung zu. Das gilt in besonderem Maße für Gesundheitseinrichtungen und medizinische Betriebe. Auch hier sind die Betreiber dazu verpflichtet, für ein möglichst sicheres und gesundheitsförderndes Umfeld der Beschäftigten zu sorgen.

In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern steht es den Unternehmern offen, ob Sie den betrieblichen Arbeitsschutz an eine externe Fachkraft auslagern oder selbst in die Hand nehmen wollen. Dazu ist die Teilnahme an einer Unternehmer-Erstschulung sowie an regelmäßig wiederkehrenden Folgeschulungen erforderlich.

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