Corona-Pandemie: Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios
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Corona-Pandemie: Arbeitsschutzstandards für Kosmetikstudios

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der Lockerungen entsprechender Maßnahmen hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege einen Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios entwickelt. In diesem Branchenstandard werden erforderliche Maßnahmen genannt, um Kunden und vor allem Beschäftigte weiterhin vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Wie kann das Infektionsrisiko trotz Normalbetrieb gesenkt werden? Arbeitgeber müssen diesbezüglich einiges beachten. Im Folgenden erfahren Sie das Wichtigste in Bezug auf den aktuellen Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios.

Kosmetikstudios – Definition

Der Begriff „Kosmetikstudio“ umfasst eine ganze Reihe von Einrichtungen. Darunter Kosmetikstudios im engen Sinne, aber auch Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen. Diese Einrichtungen zeugen in der Regel von vergleichbaren Bedingungen. Die branchenspezifischen BGW-Arbeitsschutzstandards wurden daher für die Kosmetik, für Fußpflegeeinrichtungen und für Nagelstudios zusammengefasst.

Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios 2

Der Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios umfasst Vorschriften für Kosmetik- und Nagelstudios sowie Fußpflegeeinrichtungen.

Gesetzliche Grundlagen

Der Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege basiert auf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie, dass darüber hinaus gegebenenfalls ergänzende Vorschriften von Bund und Ländern einzuhalten sind.

Inhalte des Arbeitsschutzstandards

Im Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios wird eine Reihe von Bereichen angesprochen, in denen branchenspezifische Maßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos umgesetzt werden müssen. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung dieser Themenbereiche:

1. Arbeitsplatzgestaltung im Studio

2. Sanitär- und Pausenräume

3. Lüftung

4. Hausbesuche oder mobile Dienstleistungen

5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen

6. Homeoffice – Büroorganisation

7. Interne Besprechungen, Schulungen von Beschäftigten, Prüfungen

8. Ausreichende Schutzabstände

9. Arbeitsmittel und Werkzeuge

10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

11. Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung

12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen

13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren

15. Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung

16. Unterweisung und aktive Kommunikation

17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

Der aktuelle Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios

Gegenüber der Version vom Mai 2020 hat sich im aktuellen Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios einiges geändert. Veränderungen richten sich dabei stets nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Im Folgenden wollen wir auf die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Arbeitsstandard für Kosmetikstudios vom 20.05.2020 eingehen:

Arbeitsplatzgestaltung im Studio

Die erste Änderung betrifft die Mindestfläche pro Person im Raum. Die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person darf nicht unterschritten werden.  Zudem ist weiterhin ein Abstand von mindestens 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz einzuhalten. Alternativ müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Darunter beispielsweise eine Abtrennung zwischen Kunden und Beschäftigten im Kassenbereich sowie bei der Maniküre.

Lüftung

Der neue Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios schreibt zudem vor, dass Pausenräume durchgängig gelüftet werden müssen, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten. Dies gilt auch bei ungünstiger Witterung.

Hausbesuche oder mobile Dienstleistungen

Die in Bezug auf die Arbeitsplatzgestaltung genannten Abtrennungen ersetzen keineswegs das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken. Beschäftigte müssen stets einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das gilt nun auch für Hausbesuche.

Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) und persönliche Schutzausrüstung

Die Verpflichtung zum Tragen einer geeigneten Gesichtsmaske betrifft nicht ausschließlich die Beschäftigten. Auch die Kunden müssen sich an bestimmte Vorgaben halten. Dabei gelten die Vorschriften der jeweiligen Länderverordnungen. Ausnahmen gelten bei Gesichtsbehandlungen oder aus medizinischen Gründen.

Homeoffice – Büroorganisation

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten nach dem neuen Arbeitsschutzstandard nun Homeoffice anbieten.

Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios 3

Wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, muss auch in dieser Branche Homeoffice angeboten werden. Büroarbeit könnte gegebenenfalls ins Homeoffice verlegt werden.

Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie

Gerade in diesen Zeiten sollten Sie den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Studio besonders ernst nehmen. Bei Betrieben unter 50 Mitarbeitern können Sie diesen selbst in die Hand nehmen. Dabei wollen wir von der BAU WEITERBILDUNG Sie unterstützen. Daher bieten wir als offizieller BGW-Kooperationspartner Unternehmerschulungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung an. Unsere Erst- und Folgeschulungen sind den besonderen Umständen der fortwährenden Corona-Pandemie angepasst. Buchen Sie noch heute einen Seminarplatz online. Kontaktieren Sie uns auch gerne telefonisch, per Mail oder über unser Kontaktformular, wenn Sie sich für die alternative bedarfsorientierte Betreuung mit uns interessieren.

Wir freuen uns schon darauf, von Ihnen zu hören!

 

Bitte beachten Sie:

Die hier getätigten Aussagen entsprechen dem Stand vom 29. März 2021. Wir bemühen uns, die vermittelten Informationen stets auf dem neuesten Stand zu halten. Da sich bei den Arbeitsschutzstandards vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie derzeit jedoch stetig neue Änderungen und Anpassungen geltender Schutzverordnungen ergeben, könnte es sein, dass die ein oder andere Aussage inzwischen durch aktuelle Vorgaben überholt ist. Informieren Sie sich deshalb im Zweifelsfall zusätzlich noch einmal direkt bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege.