Arbeiten trotz Krankschreibung: Geht das?
Bei einer Krankschreibung müssen sich Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich nicht um Gehaltseinbußen sorgen. Im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) erhalten erkrankte Beschäftigte mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu sechs Wochen lang weiterhin ihren Lohn. Nichtsdestotrotz erscheinen viele Arbeitnehmer trotz Krankschreibung am Arbeitsplatz. Dieses Phänomen könnte beispielsweise aufgrund von Pflichtgefühlen oder einer plötzlichen Besserung der Erkrankung entstehen. Aber ist das Arbeiten trotz Krankschreibung überhaupt erlaubt? Und wie sieht es diesbezüglich mit dem Versicherungsschutz aus? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem Beitrag.
Ist das Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Eine Krankschreibung ist nicht mit einem Arbeitsverbot gleichzusetzen. Das Arbeiten mit Krankschreibung ist demnach prinzipiell erlaubt. Sollten Sie also doch schneller wieder gesund sein als erwartet, müssen Sie nicht erst auf eine Gesundschreibung hoffen, um wieder arbeiten zu können. So etwas gibt es in Deutschland nämlich gar nicht. Eine Krankschreibung gibt in erster Linie Auskunft über die aktuelle Krankheitslage der betroffenen Person. Der Arzt gibt darin lediglich eine Prognose darüber ab, wie lange die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Ein Beschäftigungsverbot wird nicht ausgesprochen. Jedoch sollten Sie sich stets überlegen, ob es Ihnen wirklich wieder so gut geht, dass Sie bedenkenlos zur Arbeit gehen können. Wenn Sie krank am Arbeitsplatz erscheinen, gefährden Sie womöglich Ihre Kollegen.
Versicherungsschutz
Da es sich bei einer Krankschreibung nicht um ein Verbot handelt, müssen Sie sich als Arbeitnehmer auch keine Sorgen um Ihren Versicherungsschutz machen. Wenn Sie trotz Krankschreibung am Arbeitsplatz erscheinen, ändert das in der Regel nichts an Ihrem Versicherungsschutz. Das betrifft sowohl die Krankenversicherung als auch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz bleibt auch auf dem Weg zur Arbeit bestehen. Sie sind also auch im Falle eines Wegeunfalls versichert.
Arbeitgeber: Rechte und Pflichten
Arbeitgeber haben das Recht, Mitarbeiter, die trotz Krankschreibung am Arbeitsplatz erscheinen, wieder nach Hause zu schicken. Vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht sollte man von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn der erkrankte Mitarbeiter offensichtlich noch Krankheitssymptome aufweist. Die Person könnte andere Arbeitnehmer anstecken. Als Arbeitgeber hat man eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten.
Fürsorgepflicht
Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht. Diese verpflichtet Sie dazu, für das Wohlergehen Ihrer Angestellten am Arbeitsplatz zu sorgen. Bei einer Missachtung können Ihre Mitarbeiter die Arbeit verweigern oder Schadenersatz verlangen. Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus einer Reihe von Schutzvorschriften. Darunter das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen eine Krankmeldung vorlegen, um weiterhin Lohn zu erhalten. Mitunter können Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarungen aber auch schon eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen. Entsprechende Angaben finden sich für gewöhnlich im Arbeitsvertrag.
Der Wunsch, trotz Krankschreibung wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, sollte dem Arbeitgeber mündlich gemeldet werden. Vor dem Hintergrund seiner Fürsorgepflicht entscheidet dieser anschließend, ob es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, wieder regulär zu arbeiten. Details der Diagnose müssen nicht benannt werden. Die aktuelle Situation sollte jedoch möglichst ausführlich beschrieben werden.
Arbeits- und Gesundheitsschutz mit dem Büro für Arbeit und Umwelt
Arbeitgeber müssen bei der Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes einiges beachten. Um sich das dafür erforderliche Wissen anzueignen, bietet sich der Besuch einer Unternehmerschulung an. Im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung berechtigt diese Unternehmer in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten dazu, den Arbeitsschutz selbst in die Hand zu nehmen. Das Büro für Arbeit & Umwelt bietet Erst- und Folgeschulungen deutschlandweit und jetzt auch digital als Webinar an. Anschaulich und praxisnah vermitteln wir Ihnen, was es beim betrieblichen Arbeitsschutz alles zu beachten gilt, und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Fürsorgepflichten.
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