Sicherheitsdatenblatt: So erstellen Sie ein Safety Data Sheet
Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes spielen Sicherheitsdatenblätter eine große Rolle. Aus Sicht des Herstellers entsprechender Produkte zeigt sich die Erstellung eines solchen Dokuments jedoch häufig als große Herausforderung. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Sicherheitsdatenblatt. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen außerdem eine Auflistung der geforderten Angaben zur Verfügung.
Sicherheitsdatenblatt – Definition
Sicherheitsdatenblätter (SDBs) oder im Englischen Safety Data Sheets (SDSs) dienen dem allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie enthalten sämtliche Informationen zu gefährlichen Stoffen, Stoffgemischen oder –erzeugnissen. In erster Linie zielen die Inhalte auf Anwender solcher Stoffe ab. Diese sollten das Sicherheitsdatenblatt genau studieren, ehe sie mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Nur so kann der sichere Umgang mit Gefahrstoffen gewährleistet werden.
Das Sicherheitsdatenblatt wird entlang der Lieferkette weitergegeben und beabsichtigt neben der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auch den Schutz der Umwelt.
Verpflichtung zum Sicherheitsdatenblatt
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes besteht im Rahmen der sogenannten REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Hierin werden die Inhalte und das Format des Dokuments klar geregelt. Bei Missachtung der Vorschriften drohen hohe Bußgelder. Die Anforderungen an die Erstellung sind in der Tat anspruchsvoll, im Sinne der Verbesserung von Arbeits- und Gesundheitsschutz jedoch absolut notwendig.
Hersteller bzw. Lieferanten eines gefährlichen Produkts sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den Anwendern ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen. Das gilt nicht nur für Produkte, die im Sinne der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft werden. Auch wenn es sich bei dem Stoff gemäß den Kriterien des Anhangs XIII um ein persistentes, bioakkumulierbares und toxisches oder sehr persistentes und sehr bioakkumulierbares Produkt handelt, ist die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erforderlich. Konkrete Angaben bezüglich der Einstufung gefährlicher Stoffe finden Sie bei REACH online.
Die REACH-Verordnung schreibt außerdem vor, wer zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes befugt ist. Vereinfacht handelt es sich dabei um sachkundige Personen, die ihre Kenntnisse im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworben haben. Das umfasst unter anderem das Wissen über relevante Vorschriften und Verordnungen, Maßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen, Angaben-Leitlinien bei der Erstellung oder auch Erste-Hilfe-Kenntnisse. In Ausnahmefällen ist zusätzliches Fachwissen erfordert. Dies ist beispielsweise bei der Behandlung von Explosivstoffen der Fall.
Inhalt des Sicherheitsdatenblattes
Die Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter sind streng. So muss ein Sicherheitsdatenblatt bestimmte Angaben zwingend beinhalten. Diese müssen in der jeweiligen Amtssprache des Staates verfasst sein, in die das Produkt geliefert wird. Die Angaben müssen nicht nur bei der Erstellung gewissenhaft erarbeitet, sondern auch regelmäßig aktualisiert werden. Die geforderten Inhalte werden in der Regel in 16 Abschnitte unterteilt:
Gliederung des Sicherheitsdatenblattes
Folgende Einteilung kann Ihnen bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes verhelfen:
Abschnitt 1: Produktbezeichnung
In diesem Abschnitt erfährt der Verwender erste wichtige Informationen über den jeweiligen Gefahrstoff. Neben der Produktbezeichnung und dem Produktnamen sollten Sie sich hier auch die Kontaktdaten von Hersteller und Lieferant wiederfinden. So kann sich der Anwender jederzeit direkt an diese wenden, wenn sich Fragen ergeben sollten, die sich mithilfe des Sicherheitsdatenblattes nicht beantworten lassen.
Abschnitt 2: Gefahren
In Abschnitt 2 sind mögliche Gefahren im Bezug auf die Angaben des Gefahrstoffetiketts aufgeführt.
Abschnitt 3: Chemische Basis
In diesem Abschnitt werden alle gefährlichen Stoffe und Bestandteile des jeweiligen Produktes aufgelistet. Die jeweilige Konzentrationsschwelle ist gesetzlich geregelt. In der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 finden Sie diesbezüglich nähere Informationen.
Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Wenn sich im Zusammenhang mit Gefahrstoffen ein Unfall ereignet, sind unter Umständen Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich. Wie diese beim konkreten Produkt auszusehen haben, beschreibt Abschnitt 4 des Sicherheitsdatenblattes.
Abschnitt 5: Brandbekämpfungs-Maßnahmen
Die gegebenenfalls durch das jeweilige Produkt ausgelösten erforderlichen Brandbekämpfungs-Maßnahmen müssen deutlich beschrieben sein.
Abschnitt 6: Freisetzungs-Maßnahmen
Abschnitt 6 beschreibt die gegebenenfalls durch das jeweilige Produkt ausgelösten erforderlichen Freisetzungs-Maßnahmen detailliert. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Freisetzung unbeabsichtigt geschehen ist.
Abschnitt 7: Verwendung und Lagerung
In diesem Abschnitt finden Verwendungsempfehlungen sowie Hinweise zur Lagerung ihren Platz.
Abschnitt 8: Grenzwerte und PSA
Es müssen gegebenenfalls bestehende Grenzwerte angegeben werden, darunter beispielsweise biologische Grenzwerte. Außerdem soll dieser Abschnitt Hinweise zur Persönlichen Schutzausrüstung im Umgang mit dem jeweiligen Produktes enthalten.
Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
Neben dem Aggregatzustand des Produkts muss hier eine Liste weiterer Angaben aufgeführt werden. Darunter unter anderem der pH-Wert, die Entzündbarkeit, die Löslichkeit, der Schmelz- und Gefrierpunkt sowie Angaben zur Farbe und zum Geruch des Produktes.
Abschnitt 10: Reaktivität
Damit ist ein Hinweis auf die mögliche Entstehung gefährlicher Reaktionen gemeint.
Abschnitt 11: Gesundheitsschädigende Wirkungen
Hier werden toxikologische Angaben im Bezug auf den Gefahrstoff erfordert.
Abschnitt 12: Umweltschädigende Wirkungen
An dieser Stelle sind umweltbezogene Angaben, wie beispielsweise der Einfluss des Stoffes auf das Grundwasser gefragt.
Abschnitt 13: Entsorgung
Geben Sie hier den Abfallschlüssel sowie weitere Hinweise zur richtigen Entsorgung an.
Abschnitt 14: Transport
Verweisen Sie auf wichtige Hinweise im Straßentransport sowie gegebenenfalls im Transport auf sonstigen Verkehrswegen.
Abschnitt 15: Rechtliche Angaben
Zuletzt wird die Angabe über jegliche Rechtsvorschriften gefordert. Neben Zulassungs- und Verwendungsbeschränkungen zählen hierzu auch entsprechende nationale Vorschriften.
Abschnitt 16: Sonstige Angaben
Unter die sonstigen Angaben fällt der Wortlaut der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Gefahren- und Sicherheitshinweise. Auch wenn der Lieferant annimmt, dass bestimmte Informationen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten wichtig sind, gehören diese in den letzten Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts.
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