Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz rechtzeitig zu identifizieren und bestenfalls komplett zu beseitigen. Dabei stehen die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten stets im Mittelpunkt.
Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Der Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten in Deutschland. Da sich die Arbeitswelt aufgrund des demografischen Wandels stetig verändert, liegt es im Interesse der Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer lange gesund und leistungsfähig bleiben, da sich die Lebensarbeitszeiten verlängern. Maßnahmen arbeitsmedizinischer Vorsorge haben es also zur Aufgabe, Berufskrankheiten oder altersbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern oder zumindest aufzuhalten.
Rechtliche Grundlagen
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Bestandteil eines gelingenden Arbeitsschutzes. Der Schutz der Beschäftigten unterliegt einigen gesetzlichen Regelungen. Dabei spielt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine wichtige Rolle. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet zur Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind Betriebsärzte zuständig. Dazu zählen ausschließlich Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie Ärzte mit einer Zusatzqualifikation in Betriebsmedizin. Die Aufgabe des Betriebsarztes besteht im Wesentlichen darin, gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu identifizieren. Zudem berät ein Betriebsarzt die Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheits- und Sicherheitsrisiken. Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die je nach Gefahren für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit möglich oder sogar verpflichtend sind, werden vom Betriebsarzt durchgeführt. Vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht darf dieser dabei ausschließlich Informationen an den Arbeitgeber weitergeben, die keine konkreten Diagnosen enthalten.
Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Arten:
Die Pflichtvorsorge
Bei der sogenannten Pflichtvorsorge handelt es sich, wie der Name bereits verrät, um eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn sie besonders gefährdenden Tätigkeiten nachgehen. Dazu zählt beispielsweise der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen.
Die Angebotsvorsorge
Bei weniger gefährdenden Tätigkeiten sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiter auf ihre Rechte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzuweisen. Diese haben das Recht, arbeitsmedizinische Vorsorgetermine beim Betriebsarzt wahrzunehmen und sich aufklären, beraten und untersuchen zu lassen. Der Arbeitnehmer muss das Angebot in diesem Fall jedoch nicht zwingend annehmen.
Die Wunschvorsorge
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihren Angestellten eine sogenannte Wunschvorsorge gewähren. Diese umfasst eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung hinsichtlich arbeitsbezogener Gesundheitsfragen. Der Anspruch auf eine Wunschvorsorge entfällt ausschließlich, wenn mit keinen gesundheitlichen Belastungen zu rechnen ist. Häufig muss dies anhand einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden.