Allgemeine Geschäftsbedingungen der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.
1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote
Alle Angebote der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

3. Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen
3.1 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE zustande. Sofern der Auftraggeber der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ohne vorheriges Angebot BAU UNTERNEHMENSGRUPPE beauftragt (Angebot), ist die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.
3.2 Die Vertragslaufzeit beginnt ab zustande kommen des Vertrages gemäß Ziffer 3.1 und läuft für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit.
3.3 Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

4. Leistungsumfang
4.1 Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE maßgebend.
4.2 Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE berechtigt, die Methode und die Art der Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen zu Grunde liegenden Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Material-auswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Verwendung untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

4.5 Bei Prüfaufträgen ist die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.6 Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE hat das Recht, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eines oder mehrerer Unterauftragsnehmer zu bedienen.

5. Leistungsfristen/-termine
5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.

6. Mitwirkung
6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungshilfen oder Dritter rechtzeitig und für die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE kostenlos erbracht werden.
6.2 Für die Durchführung der Leistungen notwendige Unterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
6.3 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder
lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

7. Leistungsabrechnung
7.1 Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE.
7.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde nach Leistungsfortschritt.
7.3 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat, so kann die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.
8.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.
8.3 Im Falle des Verzugs ist die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
8.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen, ausgestellte Dokumente zurückfordern, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.
8.5 Die Regelung in Ziffer 8.4 gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
8.6 Beanstandungen der Rechnungen der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
8.7 Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
8.8 Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
8.9 Gegen Forderungen der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.

9. Abnahme
9.1 Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
9.2 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.

10. Mängel
10.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt.
10.2 Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE durch Nachbesserung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung durch die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE erfolgt grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge des Neubeginns der Verjährung liegt nur vor, wenn die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE dies gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklärt hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
10.3 Eine Mängelanzeige des Auftraggebers bedarf der Schriftform.

10.4 Die in dieser Ziffer 11 geregelten Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für Rechte wegen eines Mangels gilt eine entsprechende Ausschlussfrist im Sinne von § 218 BGB. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder
b) im Fall von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, An-sprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen.
10.5 Abgesehen von den genannten Ansprüchen stehen dem Auftraggeber, mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen, keine weiteren Ansprüche und Rechte wegen Mängeln zu. Die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 13 dieser AGB.

11. Vertraulichkeit
11.1 „Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein.
11.2 Sämtliche Vertrauliche Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor er Weitergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für Vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.
11.3 Sämtliche Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offenbarenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,
a) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht,
b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist oder die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben,
c) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.
11.4 Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden
Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung
benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mitarbeiter im gleichen Maße zur Geheimhaltung verpflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeitsvereinbarung festgelegt ist.
11.5 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht, die Informationen von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass

a) die Informationen im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder
b) die empfangende Partei die Informationen von einem Dritten erhalten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder
c) sich die Informationen bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder
d) die empfangende Partei die Informationen unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.
11.6 Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich (i) sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser (ii) eine Vernichtung der Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ist bezüglich dieser und der vertraulichen Informationen die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.
11.7 Die empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die Vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.
11.8 Es gelten die weitergehenden Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen sowie Geheimhaltungspflichten für alle Informationen, die sich aus den gesetzlichen Fristen. Darüber hinaus besteht eine Aufbewahrungspflicht nach Abnahme des Ergebnisses nicht.

12. Urheberrechte
12.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Dokumente, Projektunterlagen, Darstellungen usw. verbleiben bei der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE.
12.2 Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Dokumente, Projektunterlagen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
12.3 Der Auftraggeber darf Prüfberichte und dergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE.

13. Haftung
13.1 Die Haftung der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE für Schäden und Aufwendungen die von Organen und/oder Mitarbeitern der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE verursacht wurden ist unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Verträge mit einer festen Gesamtvergütung handelt auf die zehnfache Vergütung des Gesamtauftrages, bei Verträgen über jährlich wiederkehrende Leistungen auf die vereinbarte Jahresvergütung, bei Verträgen, bei denen ausdrücklich nach Aufwand abgerechnet werden soll auf maximal 20.000 Euro und bei Rahmenverträgen mit Einzelabrufmöglichkeit auf die dreifache Vergütung des jeweiligen Einzelauftrages begrenzt in dessen Zusammenhang der Schaden oder die Aufwendungen entstanden sind. Die Haftung der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE ist in jedem Schadensfall auf maximal 250.000 Euro beschränkt.
13.2 Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 findet keine Anwendung soweit ein Schaden auf Arglist, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der gesetzlichen Vertreter der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE oder deren Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für solche Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, für deren Erfüllung die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE eine Garantie übernommen hat oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
13.3 Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in 12.2 genannten Fälle gegeben ist.
13.4 Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE anzusehen. Soweit die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
13.5 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.6 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.
Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.

14. Datenschutzhinweis
Die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages. Darüber hinaus verarbeitet die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE die Daten auch zu anderen rechtmäßigen Zwecken in Übereinstimmung mit der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage (z.B. Interessenabwägung/Einwilligung). Anderen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners nur dann offengelegt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies gilt auch für Übermittlungen in Drittstaaten. Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald ein entsprechender Löschgrund eintritt. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) ergeben, werden dabei berücksichtigt. Die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen können folgende Betroffenenrechte ausüben: Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus haben betroffene Personen das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sowie das Recht, bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Die weiteren Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die BAU UNTERNEHMENSGRUPPE als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter entnehmen Sie bitte den jeweiligen Datenschutzhinweisen.
Den BAU UNTERNEHMENSGRUPPE Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@bau-gruppe.com und postalisch unter folgender Anschrift: BAU UNTERNEHMENSGRUPPE, z.Hd. Datenschutzbeauftragter, Dorfmühler Straße 14 – 16, 42855 Remscheid

15. Teilunwirksamkeit, Schriftform, Gerichtsstand
15.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
15.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.
15.3 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung vereinbaren.
15.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Remscheid. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen deutschen Recht.
15.5 Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE.

Stand: 01. Januar 2023